Teil eines Werkes 
Erste Abtheilung, Privatrecht : Zweiter Theil (1809)
Entstehung
Seite
450
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450 durch die Zulaſſung von Ausnahmen von den zur Sicherung ihrer Rechte getroffenen Vorſchriften zu gefaͤhrden.

7) Daſſelbe Urtheil hat den Grundſatz aufgeſtellt, daß in allen Fällen, wo die Homologation der Berathſchlagungen des Fa⸗ milien Raths durch die Gerichte erforderlich iſt, die Kaiſerl. Prokuratoren nur im Requiſitions Wege aufzutreten befugt ſind, alſo weder ſelbſt klagbar auftreten, noch von den, gegen ihre Anträge erlaſſenen Urtheilen Appellation einlegen koͤnnen.

8) Jedes Anlehn iſt der Anfang einer Veraͤuſſerung; denn entweder wird zur Sicherheit deſſelben eine Spezial Hypothek konſtituirt, welche die Vergantung nach ſich zieht, oder der Gläubiger kann ein Urtheil erwirken, welches auf dem Wege einer GeneralHypothek zu demſelben Reſultat fuͤhrt. Ich glau⸗ be daher mit v. Almendingen und gegen Lotré(S. 30c) daß es auch zu einem Anlehn der Homologation der Gerichte vedarf, und daß, falls der Vormund ohne dieſelbe ein ſolches kontrahirt hätte, der Schuldner ſich nur an ihn zu halten befugt ſein wuͤrde, und ſein Urtheil nicht gegen die Guͤter des Minderjährigen in Vollzug ſeten könnte, vorbe⸗ haltlich des Rechtes des Vormundes, falls er das Anlehn zu nützlichen Ausgaben verwendet hat, dieſe in Rechnung zu bringen, und, wenn er dadurch zu Ende ſeiner Geſchaftsfuͤhrung im Vorſchuß bleibt, mittelſt eines Urtheils eine Hypothek auf die Guter ſeines Pupillen zu erwerben. Ich ſtuͤtze dieſe Behaup⸗ tung auf eine faſt allgemeine Praxis, welcher der Art. 458 zu entſprechen ſcheint. Die reſtriktive Auslegung, nach welcher die Worte: relatives à cet obſet ſich nur auf einen der im Art.

vorgeſehenen Fälle beziehen ſollen, kann man doch unmoglich

457 daß dieſe allgemeinere Ausdruͤcke an die Stelle der

daraus folgern,