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Erste Abtheilung, Privatrecht : Zweiter Theil (1809)
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b) wenn ſich aus der Veräuſſerung ein augenfaͤlliger Nutzen ergiebt,(weil z. B. die Guͤter allzu entlegen, die Vorwal⸗ tung zu koſtſpielig, der Pacht zu gering, und die Gelegen⸗ heit vorhanden iſt, den Kaufpreiß durch den Ankauf von in der Nähe gelegenen Guͤtern oder durch den An⸗ kauf von Renten vortheilh ft anzulegen.)

Die Beurtheilung dieſer Nochwendigkeit und dieſes Nutzens bleibt dem Familien Rath äberlaſſen. Die dies⸗ fallſige Berathſchlagung muß dem Lribunal, in deſſen Gerichtsſprengel die Vormundſchaft be⸗ ſteht, zur Beſtätigung vorgelegt werden. Gegen dieſes Beſtätigungsurtheil können die Gtieder des Familien⸗ Raths, welche gegen den Verkauf geſtimmt haben, falls ſie nicht dazu berufen worden, Oppoſition einlegen, und, wird die Beſtätigung demohngeachtet ertheilt, ſo ſteht ihnen die Appellation von dem BeſtaͤtigungsUr⸗ theil offen.(Art. 883, 889 und 883 des Geſetzbuchs über das Verf. im buͤrgerl. Prozeß.)

c) Der MitkEigenthumer trägt, weil die Theilung eines gemeinſchaftlichen Immoͤbels nicht wohl thunlich iſt, auf die Lizitation deſſelben an.(460,§. 1.) Da der Mitkigenthuͤmer nicht gezwungen werden kann, in Ge⸗ meinſchaft zu bleiben, ſo wäre die Autoriſation des Fami⸗ lien Raths und die Homologation des Tribunals eine zweckloſe Formalität, ſobald die Licitation durch ein

urtheil verordnet iſt.

3) Der Art. 4b7 muß mit den Art. 827 und 1686 konferitt

werden. Da der erſte nur von dem Falle ſpricht, wo die Lizitation bereits durch ein Urtheil verordnet worden iſt, ſo folgt keineswegs daraus, als ob der MitEigenthuͤmer in