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ſelben durch den Familien Rath ein beſonderer Vormund fur dieſe Handlung ernannt werden.(Art. 838.)
22) Jede auſſergerichtliche oder proviſionelle Theilung kann, auch ohne den Beweiß der Laͤſion, immer von dem Minder⸗ jaͤhrigen umgeſtoßen werden, ſobald er ſich erbietet, eine neue vorzunehmen.
§. 156.
Der Vormund bedarf einer, von den Gerichten, in der durch das Geſetzbuch über das Verfahren im buͤrger⸗ lichen Prozeß vorgeſchriebenen Form, beſtätigten(homo⸗ logirten Autoriſation des Familien Raths:
a, um ein Anlehn im Namen des Fflegbefohlnen zu
machen;
b) um deſſen liegende Güter zu veräuſſern oder zu hy⸗
potheziren;
In beiden Faͤllen darf dieſe Autoriſation nur im Fall einer unumganglichen Nothwendigkeit oder ei⸗ nes augenfälligen Vortheils ertheilt werden, und die Veräuſſerung kann nur in der von dem Geſetz vor⸗ geſchriebenen beſondern Form geſchehen;
zwar fällt in dem Falle, worin ein Urtheil die Lizitation eines gemeinſchaftlichen Immobels auf das Anſuchen des MitEeigenthumers verordnet hätte, die Bedingung der Autoriſation des Familien Raths weg; das fur die Verauſſerung ſelbſt vorgeſchriebene Ver⸗ fahren muß aber nichtsdeſtoweniger beobachtet wer⸗ den;
e) um ſich uͤber einen Rechtsſtreit zu vergleichen. In
dieſem Falle muß vor Ertheilung der Autoriſation das Gutachten dreier, von dem Kaiſerl. Prokurator bei


