443 jedoch Niemand gezwungen werden kann, in der Gemeinſchaft zu bleiben, ſo fällt die Bedingung dieſer Autoriſation weg, ſobald die Theilung gegen den Minderjaͤhrigen nachgeſucht wird.
29) Der Art. 466 enthaͤlt eine gläckliche Abweichung von der
ältern Jurisprudenz, nach welcher mit einem Bevormunde⸗ ten nur eine proviſoriſche Abtheilung getroffen werden konnte. (Lebrun, des success liv. 4. chap. 1.) Um jtedoch einer Theilung dieſelbe Wirkungen beilegen zu koͤnnen, als wäre ſie unter Großjährigen geſchehen,(ſo daß ſie nur wegen Zwang, Betrug oder Verletzung uͤber ein Viertheil angefochten wer⸗ den kann,) iſt ein gerichtliches Verfahren nothig geworden, welches der Art. 466 des Coder und die Art. 966 u. ff. des Geſetzbuchs uͤber das Verfahren im buͤrgerlichen Prozeß vorgezeichnet haben.(Da daſſelbe in mehreren andern Fällen ſtatt finden muß, ſo werden wir es im Titel: von den Erbſchaften, weitläuftiger entwickeln.) Die Geſetzge⸗ bungsSektion hatte deshalb darauf angetragen, die Koſten dieſes Verfahrens dem Kläger aufzubuͤrden, falls die Thei⸗ lung gegen den Minderjährigen betrieben werden ſollte. Dieſer Vorſchlag ward beſeitigt, weil, ſobald die Theilung als nothwendig anerkannt iſt, die Koſten der gemeinſchaft⸗ lichen Maſſe zur Laſt fallen muͤſſen.
20) Der Art. 465 macht zwiſchen beweglichen und unbeweg⸗ lichen Guͤtern keinen Unterſchied. Der Vormund bedarf daher der Autoriſation in dem einen wie in dem andern Falle, um ſo mehr, als Handlungs Anlagen, Obligationen, Waa⸗ renlager ꝛc. gleichfalls in die Klaſſe der Mobilien gehören.
21) Haben mehrere Pupillen deſſelben Vormundes bei einer Theilung ein entgegengeſetztes Intereſſe, ſo muß jedem der⸗


