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ſondern daß ex dazu einer neuen Autoriſation bedarf. Col- lect d'arréis ei de Jugemens, 1805 S. 190.)
17) Der Appellhof von Bruſſel hat durch ein Urtheil vom 12 November 1894 entſchieden, daß der Vormund berechtist iſt, ohne Autoriſation des Familien Raths einen GantProzeß gegen den Hypothekarſchuldner des Pupillen zu erheben⸗ weil dieſer Prozeß nur die Eintreibung einer perſonlichen Forderung zum Gegenſtand habe. Dagegen hat derſelbe Apell⸗ hof durch ein Urtheil vom 23ten November 1806 erkannt⸗ daß der Vormund in einer gegen den Minderjährigen ge⸗ richteten dinglichen Klage von einer in deſſen Namen einge⸗ legten Appellation ohne Autoriſation nicht abzuſtehn vefugt iſt, weil die Verzichtleiſtung auf die Appellation eine Anerkennung der Klage nach ſich zieht. Corispr. du Code Nap 1808, U. 485)
18) Das Geſetz macht einen Unterſchied zwiſchen den Thei⸗ lungen, bei welchen der Minderjährige betheiligt ſein mag,(Art. 465) und den Klagen auf Lizitation, welche ge⸗ gen ihn erhoben werden mogen,(Art. 460) von welchen hier⸗ nach die Rede ſein wird; in der That iſt eine Theilung eher. eine Beſtimmung des dem Minderjährigen gehörigen Antheils als eine Veräuſſerung; das Geſetz erfordert jedoch die Auto⸗ riſation des Familien Raths(ohne gerichtliche Beſtätigung, weil die Form der Theilung dem Pupillen eine hinlängliche Gewährleiſtung darbietet), weil der Minderjährige die Wie⸗ dereinſetzung in den vorigen Stand gegen eine geſchehene Theilung nur in denſelben Fällen nachſuchen kann, wo ſie auch einem Grosjährigen nicht verweigert werden koͤnnte, Qrt. 887 des Codex.) und die Fortdauer der Gemeinſchaft dem Intereſſe des Minderjährigen vortheilhafter ſein kann. Da


