Teil eines Werkes 
Erste Abtheilung, Privatrecht : Zweiter Theil (1809)
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ohebrecheriſchen Weiber vor den Gerichten aufzudecken, um ſo mehr, da dieſe ſie ſelbſt, nach dem Vorurtheil der öffentlichen Meinung, Echerlich macht? Es giebt Mishandlungen, welche das Geſet ſo ſchwer beſtraft, 6. B. Angriffe auf das Leben) daß ein zartfuhlendes Weib oft lieber alle Qualen ertragen, als durch deren gerichtliche Publizität ihren Mann in Gefahr bringen wuͤrde, ſein Leben auf dem Blutgeruſte zu verlieren. Die meiſte Mishandlungen ſind aus Mangel an Zeugen nicht zu beweißen; öfter noch⸗ iſt dies bei dem Ehebruch der Fall, deſſen Beweis immer ſchwer, oft un⸗ möglich iſt. Welche Ehe aber, worin der Mann, von dem Ehebruch ſeiner Frau völlig uͤberzeugt, denno“, kein Mittel hätte, dieſe gehaſſige Bande zu zerreißen? Vergebens wendet man gegen dieſe Gruͤnde ein, daß das Geſetz ehen ſo wenig dem Ehebruch und dem Verbrechen Ungeſtraftheit zuſichern, als auf Vorurtheile Ruͤckſicht nehmen duͤrfe; das Geſet ſoll das Verbrechen nicht begunſtigen, ſondern nur denjenigen Ehe⸗ gatten einen Ausweg bieten, es zu verſchweigen, welche edel genug denken, um ihre Freiheit nicht mit dem Unglück ihres Unterdruckers erkaufen zu wollen. Es wuͤrde ein barbariſches Geſetz ſein, welches den Beleidigten zwingen wollte, die Rache der Gerichte anzuflehen. Jedes Verhrechen giebt zu zwei verſchiedenen Klagen ſtatt, zu der des Staates, wegen der be⸗ leidigten Sicherheit, und zu der des Beleidigten. Das Ge⸗ ſetz laſſe den erſten ihren Lauf, wenn das Verbrechen zu den Ohren des Richters kommt; aber es laſſe wenigſtens dem Beleidigten die Freiheit, die empfangene Beleidigung in die Tiefe ſeines Herzens zu verſchließen.

Allein wenn dieſe Gruͤnde hinreichend waren, um den Geſetzgeber zu beſtimmen, die Vortheile der Eheſcheidung