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nrur Geſetzgebung uberzutragen. Wie dies moglich deworben, werden wir anseinanderſetzen⸗
Der erſte dieſer Vortheite beſteht darin, daß das Huͤlfs⸗ mittel der Eheſcheidung nicht grade in denjenigen Fällen, worin es am nothwendigſten iſt, dem Beduͤrftigen abgeſchnit⸗ ten werde. Dieſer Fall iſt unter andern dann vorhanden, wenn das haͤusliche Ungluͤck der Ehegatten nicht ſowohl in beſtimmten Thatfachen, die man beweißen könnte, als in ei⸗ ner Folge von beleidigenden Handlungen und Bitterkeiten ſeinen Grund hat, und eine ſtrenge Beobachtung des aͤuſſern Anſtandes die innere Zwietracht den Augen des Publikums entzieht. Ungluͤckliche Ehen dieſer Art ſind, wie der Kaſ⸗ ſationshof bemerkte, die haͤufigſten, und es hieße grade den ungluͤcklichſten Ehegatten das Mittel der Eheſcheidung ganz entziehen, wenn man es ihnen nur unter der Bedingung ge⸗ ſtatten wollte, beſtimmte Thatſachen als Grund derſelben an⸗ zufuͤhren. Auch war man bereits dahin ubereingekommen, daß das naturliche Unver mögen wegen der Schwie⸗ rigkeit und dem Aergerniß des Beweißes kein Grund zur Scheidung aus beſtimmter urſache werden könne. Das Na⸗ turrecht ſchien jedoch fur Ehegatten, die ſich in dieſem Falle befinden koͤnnen ein Mittel, ihre Verbindung aufzuheben, in Anſpruch zu nehmen⸗ welches die Eheſcheidung ohne An⸗ gabe des Beweggrundes darbot.
Der zweite Vortheil beſteht darin, daß die Eheſcheidung auch dann möhlich wird, wenn zwar ein juriſtiſcher Grund zur Eheſcheidung aus beſtimmter Urſache vorhanden iſt, ihn aber anzufuhren Ehrgefüͤhl, Menſchlichkeit, oder die Schwie⸗ rigkeit des Beweißes dem beleidigten Theile verbieten. Wie we⸗ nige Gatten werden ſich entſchließen koͤnnen, die Schande ihrer


