Teil eines Werkes 
Erste Abtheilung, Privatrecht : Zweiter Theil (1809)
Entstehung
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ſo wurde ſein Schickſal unerträglich ſein, wenn er ge⸗ zwungen waͤre, ſich wieder mit dem andern zu vereini⸗ gen. Man muß ihm daher den Ausweg der Eheſchei⸗ dung wegen Unvertraͤglichkeit des Charakters laſſen.

Dieſer Einwurf iſt im Grunde keiner, indem nach dieſem Grundſatz die Klage auf Eheſcheidung allein ein hinreichender Grund ſein wuͤrde, um dieſe auszuſprechen.

3. Da die Ehe eine Uebereinkunft, ein Geſellſchafts Ver⸗ trag, iſt, ſo muß ſie auch durch die Einwilligung der Kon⸗ trahenten aufgeloͤßt werden konnen.

Auch dieſer Einwurf iſt ungegrundet; die eheliche Geſell⸗ ſchaft wird ihrer Natur nach auf Lebenslang abgeſchloſſen. Kein Geſetgeber wurde es erlauben, ſie auf eine beſtimmte Zeit zu beſchränken. Die einem der beiden Ehegatten ertheilte Er⸗ laubniß, die Dauer der Ehe willkuͤhrlich zu reguliren, wurde daher der Natur dieſes Kontraktes widerſtreben; eben ſo we⸗ nig leidet die Ehe in Hinſicht auf den Gegenſtand des Ver⸗ trags eine Vergleichung mit den uͤbrigen Uebereinkuͤnften; endlich ſind, wie ſchon oben bemerkt worden, nicht allein die Ehegatten, ſondern auch die Kinder, die Familie, die oͤffent⸗ liche Ordnung bei dieſer Geſellſchaft betheiligt, und es kann daher nicht von den Ehegatten allein abhangen, ſie aufzuloßen.

Von den Gruͤnden, welche fuͤr die Eheſcheidung aus un⸗ beſtimmten Beweggruͤnden angefuͤhrt worden ſind, blieben demnach nur zwei uͤbrig, welche aber wirklich peremptoriſch ſind. Das Syſtem des Codex war die Folge der doppel⸗ ten Ueberzeugung des Staatsraths, daß noch wichtigere Gruͤnde fuͤr die Verwerfung dieſer Art von Eheſcheidung ſtimmten. daß es aber nothwendig ſei, ihre Vortheile in die

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