Teil eines Werkes 
Erste Abtheilung, Privatrecht : Zweiter Theil (1809)
Entstehung
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auf welche Art dieſe Entſcheidung mit dem Art. 233 des Geſetzbuchs in Uebereinſtimmung gebracht ward, und daß der, von dieſem Artikel aufgeſtellte, Grundſatz alle Vortheile der Eheſcheidung aus unbeſtimmten Beweggruͤnden, ohne ihre Nachtheile, in den Coder ubertragen hat.

Ehe wir die Gruͤnde jener verneinenden Entſcheidung aus⸗ einanderſetzen, wollen wir nur mit wenigen Worten einige derjenigen beruͤhren, welche für die Eheſcheidung aus unbe⸗ ſtimmten Beweggrunden zwar anfangs angefuͤhrt, aber auf der Stelle beſeitigt wurden, und daher bei der Abſtimmung nicht mehr in Anſchlag kamen.

1 Es ward bemerkt, daß gewöhnlich, wenigſtens das weib⸗ liche Geſchlecht, ſich noch in der Minderjährigkeit ver⸗ heurathe, in einem Alter, in welchem die Leidenſchaften auf dieſen Vertrag allzuvielen Einfluß haͤtten; warum der Minderjährige nicht gegen die Ehe, wie gegen jeden andern Kontrakt, wegen Läſion reſtituirt werden ſolle?

Man erwiederte dagegen die Ehe ſei ſchon deshalb keiner andern Uebereinkunft zu vergleichen, weil nicht allein die bei⸗ den Ehegatten, ſondern die ganze Geſellſchaft, dabei betheiligt wären; zudem ſei der Beweiß der Läſion, der bei jedem Kontrakt die Bedingung der Reſtitution des Minderjaͤhrigen wäre, hier unmoͤglich, und könne nicht aus einer bloßen Willensänderung herfließen. Endlich habe der Geſetzgeber dieſe Läſion unmöglich zu machen geſucht, indem er in Räckſicht auf den Einfluß der Leidenſchaften die Minderjährig⸗ keit, in Hinſicht auf die Ehe, verlängert, und ſeine Vorſicht ſelbſt auf das Alter der Großjährigkeit ausgedehnt habe.

2. Wenn einer der Ehegatten wegen beſtimmten Urſachen

auf Eheſcheidung klagt, und in ſeiner Klage unterliegt,