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Der Art. 7. der Statuten der kaiſerlichen Familie vom 30 Mai 1806 lautet, wie folgt:
Die Eheſcheidung iſt den Gliedern der kai⸗ ſerlichen Familie von jedem Geſchlecht und in jedem Alter unterſagt.
„Art. 8. Sie können jedoch auf die Lrennung von Tiſch „und Bett antragen⸗
„Dieſe wird durch die bloße Autoriſation des Kin oh⸗ „ne Prozeß oder andere Formalität, bewerkſtelligt.
„Sie bringt bloß in Hinſicht auf die gemeinſchaftliche „Wohnung ihre Wirkung hervor, und aͤndert nichts an den „„Ehepakten.“
3) Die Eheſcheidung iſt an und für ſich der Trennung von Tiſch und Bett vorzuziehn.
Die Scheidung zerreißt das Band der Ehe, die Trennung von Tiſch und Bett laͤßt es beſtehn; dies ausgenommen, ſind ihre Wirkungen wenig verſchieden; die Verbindung der Perſonen, die Gemeinſchaft, welche das Weſen der Eße aus⸗ machen, beſtehen nicht mehr. Warum denn den Namen beibehalten, wo die Sache nicht mehr vorhanden iſt? Iſt nicht der Hauptzweck der Ehe getaͤuſcht? Hat nicht das Weib keinen Mann, der Mann kein Weib mehr? Die Trennung von Tiſch und Bett benimmt den faktiſch in den ledigen Stand zuruͤckgekehrten Ehegatten alle Hoffnung einer geſetz⸗ lichen Verbindung, ſie läßt aber eine Gemeinſchaft des Na⸗ mens zwiſchen ihnen beſtehen, die alle Schande, womit ein Theil ſich bedecken mag, auf den andern zuruͤckwirft. Einer der Ehegatten war doch ſchuldlos; er war als ein Opfer der Bru⸗ talität oder der Ausſchweifungen des Andern getrennt worden; warum ihn denn zum zweitenmale durch das Verbot der rechtmaͤ⸗ ßigſten und ſußeſten Genuͤſſe aufopfern? Kann nicht auch ſelbſt


