Teil eines Werkes 
Erste Abtheilung, Privatrecht : Zweiter Theil (1809)
Entstehung
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hometaner wuͤrde in Frankreich zur Entſchuldigung ſeiner Bigamie ſeinen Glauben nicht mit Grunde einwenden kon⸗ nen, weil der Staat ihm nur unter der Bedingung Duldung ſeines Glaubens zuſichert, daß er ſich den Geſetzen der oͤf⸗ fentlichen Ordnung unterwerfe.

Zweiter Grundſatz. Die Eheſcheidung, welche dem Staats⸗

Recht entſpricht, ſteht mit der CivilGeſetzgebung uͤber die Ehe in keinem Widerſpruch⸗

Man hat dieſen Widerſpruch darin zu finden geglaubt, daß man die Ehe eine auf Lebenszeit abgeſchloſſene Ueber⸗ einkunft definirt hatz allein man muß zwiſchen einer lebens⸗ läng lichen Verbindung und der abſoluten Unauf⸗ lößbarkeit derſelben unterſcheiden. Außer der katholi⸗ ſchen Kirche hat keine politiſche und keine geiſtliche Geſetzge⸗ bung den Grundſatz dieſer abſoluten Unauflößbarkeit ange⸗ nommen, und ohngeachtet keine civiliſirte Nation die Wahrheit verkannt hat, daß die Ehe in der Abſicht der Kontra⸗ henten auf Lebenszeit abgeſchloſſen wird, ſo hat doch keine jenen Grundſatz ihrer Unauflößbarkeit in ſeiner ganzen Strenge gehandhabt. Die katholiſche Kirche ſelbſt hat ihn durch die Trennung von Tiſch und Bett, welche in poli⸗ tiſcher Hinſicht offenbar nachtheiliger als die Scheidung iſt, weil die Ehegatten ſich nicht wieder verehelichen durfen, modifizirt.

Aus dieſem Grunde wärd alſo die Scheidung in das neue Geſetzbuch aufgenommen, aber, wie Locre richtig bemerkt, es wäre ein großes Ungluͤck wenn ſie in die Gewohnheiten der Nation uͤbergehen ſollte. Das Geſetz hat, wie wir in der Folge ſehen werden, nichts außer Acht gelaſſen, um dies zu verhindern. Keine Verachtung treffe den, der davon Gebrauch macht, aber die öffentliche Meinung betrachte ihn als einen Menſchen, dem ein großes Ungluͤck zugeſtoßen iſt.