Teil eines Werkes 
Erste Abtheilung, Privatrecht : Zweiter Theil (1809)
Entstehung
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den allgeweinen Schutz der Polizei nehmen, aber ihnen keine

beſondere Unterſtutzung verleihen,(indem er ihre Prieſter be⸗ ſolden, ihren Gottesdienſt organiſiren zc. wuͤrde). Daher der Unterſchied zwiſchen anerkannten und bloß gedulde⸗ ten Religionen. Dritte Anwendung⸗

Das CivilGeſetz muß, ſo viel möglich, vermeiden, Hand⸗ lungen zu verbieten, welche eine der anerkannten Religionen erlaubt, indem es, wenn es ſie erlaubt, dem Bekenner jeder andern die Freiheit läßt, von dieſer Erlaubniß keinen Gebrauch zu machen, wenn ſein geiſtliches Geſetz ihm dieſen Gebrauch

verbietet, während ein Verbot die CivilGeſetzgebung mit dem

StaatsGeſetz in Widerſpruch ſetzen wurde, das die Grund⸗ ſätze jener Religion autoriſirt, während das Civi[Geſetz deren Ausubung hemmen wuͤrde. Vierte Anwendung.

Unter den durch das Geſetz vom 18 Germinal 10 Jahrs in Frankreich anerkannten Religionen befindet ſich die Pro⸗ teſtantiſche, welche die Eheſcheidung zuläßt. Die Beibe⸗ haltung der Eheſcheidung ſteht daher mit den ſtaatsrechtlichen Grundſätzen in Hinſicht auf die Religion in Uebereinſtimmung⸗

Der Einwurf des Tribuns Carion Niſas, als ob man aus demſelben Grunde die Repudiation, die Bigamie, das Ausſetzen der Kinder ꝛc. erlauben muͤſſe, zerfällt durch

obigen Unterſchied zwiſchen den geduldeten und aner⸗ tannten Religionen. Da die erſte nicht in die Organi⸗ ſation des Staatsgebaͤudes aufgenommen worden ſind, ſo nimmt auch der Geſetzgeber auf ihre Dogmen gar keine Ruͤck⸗ ſicht. Er duldet ihre Anhänger; ſobald ſie aber in ihren Religionsäbungen die Geſetze der öffentlichen Ordnung uber⸗

Ceten, zieht ſie die Polizei zur Verantwortung, und ein Ma⸗