Teil eines Werkes 
Erste Abtheilung, Privatrecht : Zweiter Theil (1809)
Entstehung
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ſen thut. Im erſten Falle bekuͤmmert ſich der Staat nicht mehr um ſeine Religionsubungen als um jede andere Handlung ſeines Lebens; ſobald ſie der oͤffentlichen Ordnung nicht zu⸗ widerlaufen, verhindert die Polizei ihn nicht daran. Zwei⸗ te Anwendung. Freiheit der Religionen.*) Anderſt iſt es, ſobald mehrere gemeinſchaftlich einen Got⸗ tesdienſt halten. Die Bildung einer jeden Sekte erregt Auf⸗ ſehen, oft Unruhen im Staate, und es kommt daher der Re⸗ gierung zu, ihre Grundſätze zn unterſuchen, und ihren oͤffent⸗ lichen Gottesdienſt zu erlauben oder zu verbieten, je nachdem er den Sitten der Nation entſpricht oder nicht. Gewoͤhnlich iſt die Mehrzahl der Nation einem Glauben zugethan, die Mehrzahl der Minorität wieder einem Glauben. Vielleicht iſt der Reſt der Minorität in eine Menge Sekten getheilt. Wenige koͤnnen zwar denſelben Schutz aber nicht dieſelbe Be⸗ gunſtigung fuͤr ihren Glauben fordern, als Viele. Der Staat kann daher in ſeinen Verfuͤgungen uͤber die Polizei der Kulte nur auf die Religion der Mehrzahl und auf die Religionen, welche nach der der Mehrzahl die meiſte Anhänger haben, Ruͤckſicht nehmen. Er kann die uͤbrige Sekten wohl unter

*) Ich gebe daher weder zu, daß, wie Herr Profeſſor Heiſe in ſeinein Aufſatz uͤber SewiſſensFreiheit, in den Stn⸗ dien, herausgegeben von Daub und Creuzer, Th. I. S. 292 behauptet, der Staat den Bekennern einer andern Religion, als der herrſchenden, jede HausAndacht ſelbſt im Inuern ihrer Familie, ohne Zulaſſung von Fremden, zu verbieten befugt ſei, wenn gleich dieſe Andacht in Nichts der oͤffentlichen Ordnung und Polizei zuwiderlaufen ſollte, noch viel weniger aber, daß der Staat alle Einwohner zwingen koͤnue, ſich, unter Strafe der Lan⸗ desverweiſung, d ffentlich zu der herrſchenden Religion zu be⸗ kennen, und ſogar die gottesdienſtlichen Gebräuche derſelben mit⸗ zumachen, Gott behuͤte uns vor einer ſolchen GewiſſensFreiheit