Teil eines Werkes 
Erste Abtheilung, Privatrecht : Zweiter Theil (1809)
Entstehung
Seite
22
Einzelbild herunterladen

22

ken, ſo wollte man ſie itzt auch nicht einmal mehr fuͤr ein nothwendiges Huͤlfsmittel gegen größere Uebel anerkennen.

Der Staatsrath hatte daher vorläufig uͤber folgende Fra⸗ gen zu erkennen:

Darf und ſoll der Geſetzgeber uͤberhaupt die Eheſcheidung aus irgend einem Grunde erlauben?

Soll ſie nur wegen beſtimmken Urſachen, oder auch we⸗ gen Unvertraglichkeit des Karakters ſtatt finden?

3) Die Vorfrage uͤber die Competenz des Geſetgebers war bereits durch die Grundſätze des Titels: von der Ehe, entſchieden; als eine bloß burgerliche Uebereinkunft ſteht ſie ausſchließlich un⸗ ter der Herrſchaft des Eivil Geſetzes; und ſobald der Geſetzgeber eine Ehe ohne Sakrament anerkannt hatte, konnte uber ſeine Befugniß, deren Auflößung zu erlauben, während die Reli⸗ gion ſie fuͤr unauflöslich erklärt, auch kein Zweifel mehr obwalten.

Es iſt hier der Ort, einen ſcheinbaren Widerſpruch zu beruhren, den manche der neuen franzöſiſchen Geſetgebung vorwerfen. Das CivilGeſetz, ſagen ſie, erlaubt die Eheſchei⸗ dung und die Wiederverehelichung geſchiedener Ehegatten, waͤhrend die von der Regierung angeſetzte Pfarrer geſchiede⸗ nen Ehegatten, die ſich wieder verehelichen wollen, die prie⸗

.

ſterliche Einſegnung verweigern, und ſo die Wiedervereheli⸗ chung verhindern. Allein hier iſt kein Widerſpruch, ſon⸗ dern Conſequenz der Geſetzgebung. Das CivilGeſetz geht bei ſeinen Vorſchriften aus einem bloß politiſchen Geſichts⸗ punkte aus, und läßt nachher den Gewiſſen ihre Freiheit; eine Reform der ReligionsLehren liegt auſſer ſeinem Wir⸗ kungskreiſe; da die prieſterliche Einſegnung keine Bedingung einer geſetzlichen Ehe iſt, ſo folgt daraus, daß das Cioil Geſetz