Teil eines Werkes 
Erste Abtheilung, Privatrecht : Zweiter Theil (1809)
Entstehung
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2. Der Richter autbriſirte die Trennung erſt nach vorläufiger und ſtrenger Unterſuchung der Thatſachen, nach Anhörung des An⸗ trags der Koniglichen Beamten.

3. Gleich nach Einleitung der Kiage pflegten die Gerichte den Ort zu beſtimmen, an welchem die Frau während der Klage ihren Aufenthalt nehmen mußte, ſo wie die Proviſion oder ali⸗ mentariſche Penſton, welche der Mann ihr zu zahlen hatte.

3. Die Trennung ward gewöhnlich auf unbeſtimmte Zeit verord⸗ net; ſie waͤhrte ſodann ſo lange, bis beide Ehegatten dahin uͤber⸗ einkamen, ihr freiwillig ein Ende zu machen. Doch hat man auch Beiſpiele, daß ſolche Trennungen nur auf eine beſtiminte Anzahl von Fahren verordnet wurden⸗

3) welches waren die wirkungen der Trennung von Tiſch und Bett?

z. Es war die hauptſächlichſie Wirkung der Trennung, die Frau von der Verbindlichkeit zu vefreien, bei ihrem Manne zu woh⸗ uen. Es ſtand ihr frei, ſich hinfuͤhro jeden anſtaͤndigen Aufent⸗ haltsOrt zu waͤhlen⸗ ohne daß ſie gezwungen werden konnte, in ein Kloſter zu gehn.

a. Die Trennung von Tiſch und Bett zog immer die Trennung der Guͤter nach ſich. Dieſe ward jedoch im Bezirke des Parlaments von Douay durch die weltlichen Gerichte auf die Anſicht des Urtheils des geiſtlichen Offizialats, welches die Trennung erkannt hatte, ausgeſprochen⸗ Die Frau, welche in Gemeinſchaft der Guͤ⸗ ter gelebt hatte, vehielt das Recht, auf die Gemeinſchaft Per⸗ zicht zu leiſten, oder ſie anzunehmen⸗

3. Wenn die Frau die Trennung wegen Mishandlungen erwirkt hatte, ſo war ſie beſugt, alle Vortheile, die ſie ihrem Manne im Ehekontrabt zugeſichert hatte, zu widerruſen, ſelbſt wenn ſie un⸗ ter der Bedingung der Reziprozität ſtipulirt geweſen wären. Zwar vat ein Urtheil des Parlaments von Paris vom Sten März 1735 in dieſem letzten Falle eine gegenſeitige Schenkung aufrecht er⸗ yalten, allein zwei Urtheile vom g6ten Februar 17a8 und 4ten Julius 1782 haben ſeitdem die fruͤhere gegentheilige Jurispru⸗

denz beſtaͤtigt⸗