Teil eines Werkes 
Erste Abtheilung, Privatrecht : Zweiter Theil (1809)
Entstehung
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1685, November 17a1, Sten April 1559, uns 17ten Maß 1736.)

3) Das öffentliche Miniſterium konnte in dem Fall, wo ber Mann den Ehebruch der Frau beguͤnſtigte, beide, des öffentlichen Aergerniſſes halber, verfolgen; doch trat alsdann nicht die gewöhnliche Strafe des Ehebruchs, ſondern die Straſe der Hurerei und Kupplerei ein.

*) Ehebrecher Lonnten ſich untereinander, weder mittelbar noch unmittelbar, weder Liberalitäten und Schenkungen machen, ſelbſ nicht einmal zum LebensUnterhalt. Eben ſo waren die Ver⸗ mächtniſſe zum Portheit in einem ehebrecheriſchen Umgange erzeugter Kinder nichtig.

4) 3wei Perſonen, die mit einander im Ehebruch gelest hatten, konnten ſich nie mit einander verehelichen.

e) Jede Klage auf Ehebruch war der Verfuͤgung der ler Julia gemäß, fuͤnf Jahre nach dem Tage, wo das Verbrechen begaugen worden, verjährt.

7) Endlich war es ſehr gebräuchlich, anſtatt im gewohnlichen Wege eine Klage wegen Ehebruch gegen die Fran zu erheben, bei dem Konig eine lettre de Cachet zu ihrer Verhaftung in einem Floſter zu erwirken. Derjenige, der dieſen Weg eingeſchlagen hatte, war nachher unzuläßig, zu dem Weg einer gerichtlichen Klage zuruͤckzukehren, wie es durch ein be⸗ ruͤhmtes Urtheil des Parlaments von Paris vom 30 Auguſt 1776 entſchieden ward.

e) Bon dem Manneveruͤbte Mishandlungen, wo⸗ bei Stand und Erziehung und die GeſundheitsUmſtände der Klägerin beſonders beruͤckſichtigt wurden⸗

d) Die Diffamation, in Hinſicht auf welche ſolgende Grundſätze allgemein angenommen waren:

1) So oſt der Mann in einer infamirenden Klage gegen ſeine Frau unterlegen hatte, war dieſes allein ein hinläͤnglicher Beweiß der Diſſamation, und die Trennung ward ohne wei⸗ teres erbannt.

a) Die Diffamation konnte aber auch aus beleidigenden Reden und Anſchuldigungen des Mannes herfließen, worunter die