Teil eines Werkes 
Erste Abtheilung, Privatrecht : Zweiter Theil (1809)
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1684, zum Portheil der Marie Joiſel, auf den Antrag Talons, entſchieden ward. Daſſelbe) Urtheil pflegte endlich, wenn keine Kinder vorhanden waren, dem Mann die Ausſieuer der Frau ſo wie ihren Antheil an der Gemeinſchaſt, falls eine beſtand, zuzuerkennen, und die Frau ihres Wittwen⸗ gehaltes und aller andern ihr in ihrem Ehekontrakt zugeſicher⸗ ten Vortheile verluſtig zu erklären, es ſei denn, daß ter Mann die Ausſchweifungen ſeiner Frau beguͤnſtigt haͤtte. Auch konnte er auf die Ausſtener keine Anſprüche machen, wenn er ſeine Frau, wenn gleich auf der That, getödtet hatte⸗

b) Der Ehebruch des Mannes, jedoch nur, wenn er von offentlichem Aergerniſſe begleitet war, oder wenn der Mann ſeine Konkubine in dem gemeinſchaftlichen Hauſe gehalten hat⸗ te. Auch konute die Frau den Ehebruch des Mannes als Grund der Unzulaͤſſigkeit gegen ſeine Klage auf Trennung wegen Ehebruch von ihrer Seite einwenden⸗

Noch iſt ferner in dieſer Hinſicht zu bemerken:

à) Daß derjenige, der des Ehebruchs mit der Frau eines andern uͤber⸗ fuͤhrt war, zu willkuͤhrlichen Strafen verurtheilt werden konnte, bei deren Beſtimmung man hauptſaͤchlich auf den hoͤhern Stand der Mitſchuldigen Ruͤckſicht zu nehmen pflegte. Doch ward die Jurisprudenz in dieſer Hinſicht immer gelinder, und beſchränkte ſich zuletzt auf unbedeutende Geldſtrafen, bis durch den letzten Artikel des PonalCodex vom 25 Sept. 1797 auch dieſe ganz wegfielen⸗

b) Daß die Klage des Mannes wegen Ehebruch durchaus perſon⸗ lich war. Doch konnte:

1) der Erbe eine von ihm erhobene Klage verfolgen und zu Ende fuͤhren, jedoch nur, um die Fran ihvrer Vortheile und Ausſteuer verluſtig erklären zu laſſen, und ohne auf die Ponalitäten der Authentica antragen zu koͤnnen.(Urtheil des Parlaments von Paris vom 5 Jaͤnner 1680.)

2) Auchſkonnten die Erben des Mannes den Ehebruch der Wittwe einwenden, nicht zwar um ſie ihrer Ausſteuer und der ihr im Ehe Kontrakt zugeſicherten Vortheile verluſtig erklären zu laſſen, ſondern um ihr die Liberalitäten ſtreitig zu ma⸗ chen, welche ihr Autor derſelben gemacht haben konnte. Doch ließ man dieſe Einwendung ſchwieriger zu, wenn die Frau in einer zweiten Ehe lebte.(Urtheilsſpruͤche vom 9. May