Teil eines Werkes 
Erste Abtheilung, Privatrecht : Zweiter Theil (1809)
Entstehung
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10 masrege l die Rede iſt, läßt ſich dieſer Fall mit dem der Art. 298 und 298, deren Verfuͤgungen aus den wichtigſten Erwägungen der oͤffentlichen Ordnung und Moral abgeleitet ſind, durchaus nicht vergleichen. Der Geſetzgeber glaubte dieſe Maaß⸗ regel nicht vernachläßigen zu dürfen, um aͤrgerliche Prozeſſe uber die Abſtammung der Kinder zu ver⸗ meiden. Nicht die Ehe war ihm gehäßig, ſondern die daraus entſpringende Ungewißheit uͤber den Stand der Kinder; wird nun durch die Fahrlaͤßig⸗ xeit der Beamten des Civilſtandes ſeine Vorſicht vereitelt, ſo haben die Tribunalien zu erkennen, welcher Ehe ein in jener Friſt gebohrnes Kind angehoͤte, allein es iſt nicht allein keine geſetzliche Ver⸗ fuͤgung ſondern auch nicht einmal ein vernuͤnftiger Grund vorhanden, die zweite Ehe aufzulößen, auſſer⸗ dem daß dieſe Nullitat, die doch ohne Urtheil nicht ein⸗ treten kann durchaus zwecklos waͤre, indem die Ehegat⸗ ten ſich auf der Stelle wieder verehelichen koͤnnten.

2) Allein, ſett Delvincourt hinzu: da das Geſetz we⸗

der gegen die Ehegatten noch gegen die Beamten des Civilſtandes eine Strafe verhaͤngs hat, ſo wurde, wenn auch die Mullität der Ehe nicht ausgeſprochen werden kann, daraus folgen, daß jenes Verbot ungeſtraft verlett werden köunte, Dagegen bemerken wir: bei einer bloßen Vorſichtsmaasregel ſchien es hinluͤnglich, das Verbot zu erlaſſen, und ſich in Hinſicht auf ſeine Beob⸗ achtung auf die Treue der Beamten des Civilſtandes zu verlaſſen. Auch ſcheint ſogar eben dieſer Umſtand die Abſicht des Geſebgebers noch deutlicher zu verrathen;