Teil eines Werkes 
Erste Abtheilung, Privatrecht : Zweiter Theil (1809)
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eine an einem ſolchen Tage gemachte Zuſtellung wuͤrde aber nichts deſtoweniger guͤltig ſein.

b) Nehmen wir aber an, daß aus einem geſetzlichen

Verbot eben ſowohl ein verhin derndes als ein vernichtendes Ehe Hinderniß herfließen kann, ſo bleibt uns dann, wenn der Geſetzgeber ſelbſt ſich uͤber die Wirkungen ſeines Verbots nicht ausdruͤcklich er⸗ klärt hat, nichts uͤbrig, als ſeine Abſicht bei dem Ver⸗ bot, den Geiſt worin er es erlaſſen, zu erforſchen, und

hihm in der einen oder andern Klaſſe ſeine Stelle an⸗

zuweiſen, je nachdem das Wohl der Geſellſchaft und die öffentliche Ordnung es erheiſchen.

Gehen wir von dieſen Grundſätzen aus, ſo duͤrfte es nicht ſchwer ſeyn, zu erweiſen, daß die Uebertretung dieſes Verbots die Nullität der Ehe nicht nachſſich ziehen kann:

A) War dies ſicher nicht die Ab ſicht des Geſetzge⸗ gebers; der Appellhof von Lyon hatte ausdruck⸗ lich darauf angetragen, man moͤge ſich daruͤber er⸗ klären, ob dieſe Uebertretung die Nullitaͤt der Ehe zur Folge haben ſolle. Dies iſt nicht geſchehen, ja man hat dieſe Uebertretung nicht einmal mit einer Poͤnalilät belegt, weil, wie Locre, der der ganzen Verhandlung im Staats Rathe beigewohnt hat, uns ſagt,es zu hart geweſen waͤre, die Uebertre⸗

tung einer bloßen Vorſichtsregel, wel⸗

ℳche weder mittelbar noch unmittelbar, wie die Ver⸗ fuͤgungen des Kapitels IV. auf die Verhuͤtung

großer Unordnungen abzweckt, mit der Mullität der Ehe zu beſtrafen.

B) Eben weil hier von einer bloßen Vorſichts⸗