Teil eines Werkes 
Erste Abtheilung, Privatrecht : Zweiter Theil (1809)
Entstehung
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sanguinis) welche die Frau während dieſer Zeit zur Welt brin⸗ gen könnte, vorzubeugen. Man hat jedoch in das franzöſiſche Mecht die Formalitäten nicht aufgenommen, welche die ro⸗ miſche Geſetzgebung angeordnet hatte, um ſich der Schwanger⸗ ſchaft zu verſichern, weit ſie den Sitten unſers Zeitalters nicht angemeſſen ſchienen.

6) Zieht die Uebertretung dieſes Verbots die Mullität der in Zuwiderhandlung der angefuͤhrten Artikel abgeſchloſſeuen Ehe nach ſich? Ich habe bereits im 1. Theile§. 72, No.§. S. 280 dieſe Frage vorläuſig berührt. Unter den franzöſiſchen Rechts Gelehrten iſt Delvincourt la. a. O.) der einzige,

welchor dieſes Verbot als ein vernichtendes Ehehinderniß an⸗ ſieht. Er ſtuͤtzt ſich dabei

1) auf bie prohibitive Abfaſſung des Geſetzes,(IL 5. C. de LL.) Allein es iſt ein äußerſt trivialer Grundſatz des franzöſiſchen Rechtes, daß die Tribunalien keine Nullität auszuſprechen befugt ſind, welche nicht im Geſetz geſchrieben ſteht⸗ Freilich wendet Hr. Delvin⸗ court ein, dies ſei auch bei dem Verbote der Art. 205 und 208 nicht der Fall, und er glaube, daß ſo oft das Geſetz erklaͤre, ein Individuum duͤrfe dieſes oder jenes nicht thun, es auch ſeine Perſon mit einer legalen Incapa⸗ citaͤt belege, und ſtillſchweigend die Nullität jedes dieſes Verbotes ohngeachtet errichteten Aktes erkläre; allein ) Dieſe ällgemeine Behauptung iſt offenbar falſch; das Geſetz verbietet z. B. die Ehe von Militair Perſonen oh⸗

ne Erlaubniß ihrer Obern; es iſt aber noch niemand eingefallen, eine dieſes Verbotes ohngeachtet abgeſchloſ⸗

ſene Ehe als nichtig anzufechten; es verbietet alle gerichtliche Zuſtellungen an Sonn- und Feiertagen;