Teil eines Werkes 
Erste Abtheilung, Privatrecht : Zweiter Theil (1809)
Entstehung
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gegen die Jurisprudenz der Gerichtshöfe, die Meinung der vorzuglichſten Rechtsgelehrten, und die allgemeine Rechts⸗ Principien uͤber die Epoche, mit welcher die Wirkung der Geſetze eintritt. Mir iſt nur ein einziger Fall bekannt, in welchem dieſer Grund der Unzuläͤßigkeit gegen eine Schei⸗ dungsklage vor dem Appellhof von Turin ohne Erfolg ein⸗ gewendet ward. Auch geſtehen die angefuͤhrten Schriftſtel⸗ ler, was ihre Behauptung ganz zu Boden ſchlägt, daß durch das Geſetz von 1792 alle vor ſeiner Verkuͤndigüng ab⸗ geſchloſſene Ehen durch die Eheſcheidung aufloͤsbar erklärt worden ſind. Aus welcher Verfuͤgung des Coder kann man aber die Entſcheidung ableiten, daß dieſe durch ein fruͤheres Geſetz auflösbar erklärte Ehen hinfuͤhro wieder unzertrennlich ſein ſollen? Allein auch ohne den aus dem Geſetz von 1792 abgeleiteten Beweggrund iſt es augenfaͤllig, daß bei der An⸗ wendung der Geſetze uͤber die Eheſcheidung auf alle beſtehende⸗ Ehen, ohne Ruͤckſicht auf die Zeit ihres Abſchluſſes, von keiner zuruckwirkenden Kraft des Geſetzes die Rede iſt. Sonſt muͤßte man auch annehmen, was jedoch die Vertheidiger jener Behauptung wohl ſchwerlich zugeſtehen möͤchton, daß bie Ehe⸗ gatten, welche ſich unter der Herrſchaft des Geſetzes von 1392, welches die Eheſcheidung wegen Unverträglichkeit des Charak⸗ ters zuließ, verehelicht haben, auch noch unter der Herrſchaft des Coder die Eheſcheidung aus dieſer Urſache in Anſpruch nehmen könnten. Wuͤrden uͤberhaupt wohl die Gegner der Ehe⸗ ſcheidung, wenn man ihrem Vorſchlag zufolge die Ehe für un⸗ aufloͤsbar erklart hätte, denjenigen Ehegatten, die ſich unter der Herrſchaft einer Geſetzgebung verehelicht hatten, die die Eheſchei⸗ dung zuließ, erlaubt haben, auch nachher noch dieſe in An⸗ ſpruch zu nehmen? Endlich hatte der Appellhof von Mont⸗