Druckschrift 
Kodex Napoleon / übersetzt und kommentirt von F. Lassaulx, ordentl. Professor an der hohen Schule der Rechte in Koblenz
Entstehung
Seite
535
Einzelbild herunterladen

gen der Betheiligten ohnbeſchadet, welche ſogar vor⸗ zugsweiſe vor der Geldbuße bezahlt werden muͤſſen. 2203. Die Anzeigen von der Uebergabe der Akte, die Inſcriptionen nund Transcriptionen muͤſſen auf den Regiſtern in einer ununterbrochenen Folge, ohne Zwi⸗ ſchen Raum und Einſchaltungen geſchehen, unter Stra⸗ fe einer Geldbuſſe von tauſend bis zu zweitauſend Franken gegen den Hypotheken Bewahrer, und voͤlli⸗ ger Schadloshaltung der Parthien, welche gleichfalls vorzugsweiſe vor der Geldbuße bezahlt werden muß.

Neunzehnter Titel⸗

Von der gerichtlichen Verſteigerung von Immoͤbeln anf Betreiben ver Glaͤubiger, cde Fespropriation force] und der RangOrdnung unter dieſen.

(Dekretirt am 23 PVentoſe, verkuͤndigt am 8ten Germingl 13 Jahrsh

(2 April 1804.5 Erſtes Kapitel.

Von der gerichtlichen Verſteigerung auf Betreiben der

Gläubiger.

2204. Der Gläubiger kann die gerichtliche Verſtei⸗ gerung 1) der ſeinem Schuldner eigenthuͤmlich zuge⸗ boͤrigen Immoͤbel und ihrer Zugehöre, welche als Im⸗ moͤbel betrachtet werden,) der Nuznieſſung von Guͤ⸗ tern derſelben Art, welche ſeinem Schuldner zuſteht, verfolgen.

2205. Der ungetheilte Antheil eines MitErben an den Immobeln einer Erbſchaft, kann jedoch von ſei⸗ nen perfoͤnlichen Glaͤubigern nicht zum Verkaufe aus⸗ geſetzt werden, ehe ſie getheilt oder oͤffentlich verſtei⸗ gert worden ſind. Die Glaubiger koͤnnen, wenn ſie es fur dienlich erachten, die oder Verſteige⸗ rung bewirken, oder bei derſelben, dem Art. S82 des