Druckschrift 
Kodex Napoleon / übersetzt und kommentirt von F. Lassaulx, ordentl. Professor an der hohen Schule der Rechte in Koblenz
Entstehung
Seite
533
Einzelbild herunterladen

535

ſeriptionen, oder aber ein Zeugniß, daß keine In⸗ ſcription beſteht, zu ertheilen. 4

2197. Sie ſind fuͤr jeden Nachtheil verantwortlich, der daraus entſpringen koͤnnte

1) wenn ſie Akte, wodurch eine Aenderung im Eigenthum vorgegangen, oder in ihren Buͤreaux ver⸗ langte Inſeriptionen auf ihre Regiſter zu uͤberſchreiben oder einzutragen unterlaſſen haͤtten;

2) Wenn ſie in ihren Zeugniſſen von einer oder mehreren wirklich beſtehenden Inſcriptionen Meldung zu thun unterlaſſen haͤtten, es ſei denn, daß in dieſem Falle der Irrthum durch eine unzulaͤngliche Angabe entſtanden waͤre, die ihnen nicht zur Laſt gelegt wer⸗ den koͤnnte.

2198. Ein Immoͤbel, in deſſen Hinſicht der Hy⸗ potheken Bewahrer in ſeinen Zeugniſſen eine oder meh⸗ rere der wirklich inſcribirten Laſten ausgelaſſen haͤtte, bleibt, vorbehaltlich der Verantwortlichkeit des Hypo⸗ theken Bewahrers, in den Haͤnden des neuen Beſitzers frei davon, vorausgeſetzt, daß dieſer das Zeugniß ſeit der Tranſcription ſeines Titels verlangt habe, jedoch alles dem Rechte der Glaͤubiger ohnbeſchadet, ſich in der ihnen zuſtehenden Rangordnung kolloziren zu laſſen, ſo lange der Ankäufer den Kaufſchilling noch nicht be⸗ zahlt hat, oder ſo lange die unter den Glaͤubigern be⸗ ſtimmte Rangordnung noch nicht homologirt worden iſt.

2199. In keinem Falle duͤrfen die Hypotheken Be⸗ wahrer die Tranfcription von Akten, die eine Aende⸗ rung in dem Eigenthum enthalten, die Inſcription von Hypothekarrechten, oder die Ertheilung der be⸗ gehrten Zeugniſſe, verweigern, oder verzoͤgern, unter Strafe voͤlliger Schadloshaltung der Parthien; zu welchem Ende uͤber jede Verweigerung oder Verzoͤge⸗ rung auf der Stelle auf Betreiben des nachzuſuchenden⸗