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Kodex Napoleon / übersetzt und kommentirt von F. Lassaulx, ordentl. Professor an der hohen Schule der Rechte in Koblenz
Entstehung
Seite
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durch einen ſechsmonatlichen fortwährenden Aufenthalt der Gemeinde, begruͤndet.

75. An dem von den Parthien, nach Ablauf der Zeitfriſten der Verkuͤndigungen, bezeichneten Tage, ſoll der Beamte des Civilſtandes den Parthien in Gegenwart von vier Zeugen die oben bemeldete, ih⸗ ren Stand und die Formalitaͤten der Ehe betreffende Aktenſtuͤcke, und das 6te Kapitel des Titels: von der Ehe, welches von den gegenſeitigen Rech⸗ ten und Pflichten der Ehegatten handelt, vorleſen. Er nimmt ſodann jedem Theile, einem nach dem andern, die Erklaͤrung ab, daß ſie ſich zu Mann und Frau nehmen wollen; er erklärt im Namen des Geſetzes, hierauf daß ſie durch die Ehe verbun⸗ den ſind, und hat ſogleich einen Akt daruͤber aufzuſetzen.

76. In den HeurathsAkt muͤſſen eingefuͤhrt werden:

1. Die Vor⸗und Zunamen, die Profeſſion, das Al⸗ ter, der Geburts⸗und Wohnort der Eheleute,

2. ob ſie großjährig oder minderjaͤhrig ſind,

3. die Vor⸗und Zunamen, die Profeſſion und der Wohnort der Aeltern,

4. die Einwilligung der Aeltern, GrosAeltern und die der Familie, in den Fällen, wo ſie erforderlich iſt,

5. die ehrfurchtsvolle Anfragen wenn deren ſtatt gehabt haben,

6. die Verkuͤndigungen in den verſchiedenen Wohnorten,

7. die Oppoſitionen, wenn deren ſtatt gehabt haben, ihre Aufhebung, oder die Meldung, daß keine Op⸗ poſition eingelegt worden iſt,

8. die Erklärung der Kontrahenten, ſich zur Ehe zu nehmen und der Ausſpruch ihrer Verbindung durch den oͤffentlichen Beamten,

9. die Vor⸗und Zunamen, das Alter, die Profeſſion und der Wohnort der Zeugen, und ihre Erklärung,