Das dritte Buch ſoll unter dem Titel: von den verſchiedenen ErwerbsArten des Eigen⸗ thums, die zwanzig lezte Geſetze begreifen.
Jedes Buch ſoll in ſo viele Titel eingetheilt wer⸗ den, als es Geſete giebt, welche darinn einbegriffen werden ſollen.
§. Für alle Artikel des Eivil Geſetbuchs giebt es nur eine durchlaufende Zifferfolge.
6. Die Verfuͤgung des Art. 1. verhindert nicht, daß jedes der darin angefuͤhrten Geſetze von dem Tage an ſeine Anwendung erhält, wo es ſie kraft ſeiner beſondern Verkuͤndigung hat erhalten muͤſſen.
7. Von dem Tage an, wo dieſe Geſetze exekuto⸗ riſch ſind, horen die roͤmiſche Geſetze, die Ordon⸗ nanzen, die allgemeine und Lokal Herkommen, die Statuten und Verordnungen auf, in denjenigen Ma⸗ terien, welche der Gegenſtand der beſagten Geſetze ſind, woraus das gegenwärtige Geſetzbuch beſteht, als allgemeine oder beſondere Geſetze Kraft zu haben.
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