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2. Die ſechs Artikel, woraus das Geſetz vom 21 des gegenwaͤrtigen Monats, in Betreff der ehrfurchts⸗ vollen Anfragen, welche die Kinder, in den Fällen, worin ſie vorgeſchrieben ſind, bei ihren Aeltern und Gros Aeltern zu machen haben, ſollen in den Titel: von der Ehe, nach dem Artikel, welcher gegen⸗ waͤrtig der 15te iſt, eingeſchaltet werden.
3. In dem Titel: von der Unterſcheidung der Dinge, ſoll nach dem Artikel, welcher jetze der 5azte iſt, die in folgendem Artikel enchaltene Verfuͤ⸗ gung eingeſchaltet werden
„Art..„ Jede Rente, welche als Kaufſchilling „eines Immoͤbels, oder als Bedingung der ohnent⸗ „geltlichen, oder auch der unter einem läſtigen Titel „geſchehenen, Abtretung eines Immoͤbels, auf ewig „geſtiftet worden, iſt, ihrem Weſen nach, loß⸗ „kaͤuflich.(est rachétable par sa nature.)
„Es iſt jedoch dem Gläubiger erlaubt, die Klau⸗ „ſeln und Bedingungen der Abloͤſung zu reguliren.
„Es iſt ihm auch erlaubt ſich auszubedingen, daß die „Rente ihm nicht eher, als nach einer gewiſſen Zeit⸗ „friſt zuruͤckbezahlt werden kann, welche jedoch nie „dreißig Jahre uͤberſteigen darf. Jede dem zuwieder⸗ „laufende Stipulation iſt nichtig.“
4. Das CivilGeſetzbuch beſteht aus einem Präll⸗ minar Titel und drei Buͤchern. Das Geſetz vom 14 Ventoſe 11, von der Verkuͤndigung, den Wirkungen und der Anwendung der Ge⸗ ſetze im Allgemeinen, iſt der Präliminar Titel.
Das erſte Buch ſoll unter dem Titel: von den Perſonen, die 11 folgende Geſetze begreifen.
Das zweite Buch ſoll unter dem Titel: von den Dingen und den verſchiedenen Modifi⸗ kationen des Eigenthums, die vier folgende Geſetze begreifen.


