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Code de commerce : nach der officiellen Ausgabe übersetzt
Entstehung
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273
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Von der Proceßform vor den Appellationsgerichten. 273

verſtattet iſt: die Appellation kann auch gleich am Tage der Eroͤffnung des Urthels interponirt werden.

646. Die Appellation wird gar nicht angenommen, wenn das Object des Streites nicht in der Hauptſache den Werth von Eintauſend Francs uͤberſteigt, wenn auch das Erkenntniß nicht ausdrücklich anzeigte, daß es in letzter In⸗ ſtanz geſprochen ſey, und ſelbſt, wenn es den Vorbehalt der Appellation ausdrucklich beſtimmte.

647. Auf keinen Fall duͤrfen die Appellations⸗Gerichte irgend einen Verzug oder Aufenthalt der Vollſtreckung der Erkenntniſſe des Handelsgerichtes verhaͤngen, bey Strafe der Nichtigkeit und ſelbſt des Schadenerſatzes an die Par⸗ theyen, wo dieſer Statt finden kann, ſelbſt dann, wenn das Handelsgericht als incompetente Behoͤrde angegeben wuͤr⸗ de: dagegen koͤnnen die Appellations⸗Gerichte in dringenden Faͤllen die außerordentliche Vorladung auf einen von ihnen vorzuſchreibenden Tag und Stunde zugeſtehen, um uͤber die Appellation zu verfahren.

648. Die Appellationen von Erkenntniſſen der Han⸗ delsgerichte werden vor den Appellations⸗Gerichten eben ſo angebracht und eben ſo geſprochen, wie bey Appellationen gegen Erkenntniſſe in ſummariſchen Sachen uͤberhaupt der Fall iſt. Das Verfahren, bis zu und mit der Hauptent⸗ ſcheidung, ſoll ganz dem gleich ſeyn, welches fuͤr Appella⸗ tions⸗Sachen in Civil⸗Proceſſen im dritten Buche des er⸗ ſten Theils der Gerichtsordnung vorgeſchrieben iſt.

unterzeichnet: Napoleon. Auf Befehl des Kaiſers

Der Miniſter Staats⸗Secretaͤr n unterzeichnet Hugo B. Maret.

Fuͤr gleichlautende Abſchrift, Der General⸗Secretär des Staats⸗Raths unterzeichnet J. G. Locre.

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