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Code de commerce : nach der officiellen Ausgabe übersetzt
Entstehung
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269
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V. d. Sachen, welche vor die Handelsgerichte gehör. 269

Art. 112. nur als bloße Schuldverſchreibungen zu betrach⸗ ten ſind, oder, wenn die Billets an Ordre nur von nicht Handlung treibenden Perſonen unterzeichnet ſind, und ſich nicht auf Kaufs⸗Tauſch⸗ Wechſel⸗Maͤkler- oder Bank⸗ geſchaͤfte beziehen, ſo hat das Handelsgericht die Sachen, auf Verlangen des Beklagten, an das Civil⸗Gericht zu ver⸗ weiſen. 637. Sind aber die erwaͤhnten Wechſelbriefe und Bil⸗ lets an Ordre zugleich von Perſonen, welche Handlung treiben, und von Nichtkaufleuten unterzeichnet, ſo kann das Handelsgericht in der Sache erkennen; jedoch kann es nicht die perſoͤnliche Verhaftung gegen NRichtkaufleute verhängen, wenn ſie ſich nicht etwa bey Geſchäften ver⸗ binblich gemacht haben, die auf Handels⸗Tauſch⸗Wechſel⸗, Banken⸗, oder Maͤkler⸗Geſchäfte Bezug haben.

638. Klagen gegen Grundſtuͤcksbeſitzer, Eigenthuͤmer von Landgutern oder Weinbergen, wegen Berkaufs der aus ihrem eigenen Zuwachs gewonnnenen Erzeugniſſe, und alle Klagen gegen Kaufleute, auf Zahlung fuͤr Lebensmittel und Waaren, die zu ihrem eigenen Gebrauche eingekauft worden, gehoͤren nicht vor die Handelsgerichte.

Jedoch werden Wechſel⸗Billets, die ein Kaufmann von

5 ſich geſtellt hat, wenn nicht ein anderer Grund der erbind⸗ lichkeit ausdrucklich angefuhrt wird, der Vermuthung nach jedes Mal fur Handelspapiere gehalten, ſo wie die von Ein⸗ nehmern und andern Berpflichteten bey öffentlichen Caſſen ausgeſtellten ebenfalls, als wegen ihrer Caſſen⸗Führung ertheilt, angeſehen werden.

639. Die Handelsgerichte entſcheiden in letzter In⸗

tan über alle Klagen, deren Gegenſtand in der Haupt⸗ ſache den Betrag von Ein tauſend Francs nicht überſteigt;

2) in allen Sachen, in welchen die unter die Gerichts⸗ barkeit der Handelsgerichte gehörigen und ſich ihres Rechts bedienenden Partheyen erklart haben, daß ſie in ihrer Sache von dem Handelsgerichte hauptſächlich erkannt wiſſen, und der Appellation entſagt haben wollen.

640. In den Arrondiſſements, in welchen keine Han⸗ delsgerichte beſtellet ſind, haben die Beyſitzer der Civil⸗Ge⸗

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