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Code de commerce : nach der officiellen Ausgabe übersetzt
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265
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. d. Sachen, welche vor die Handelsgerichte gehör. 265

der Oberaußſicht des Zuſtiz Miniſters von nkreich 2

3 y r e⸗

Von den Sachen, welche dor die Handelsgerichte gehoͤren.

631. Die Handelsgerichte haben zu entſcheiden

1) uͤber alle und jede Streitigkeiten, welche ſich auf Verpflichtungen und Geſchäfte unter Kaufleuten, Kra⸗ mern und Wechslern beziehen;

2) uͤber Streitigkeiten, welche über Handelsgeſchaͤfte unter Partheyen aller Stände entſtehen.

6g2. Für Handels geſchaͤfte erklaͤrt das Geſetz

allen Einkauf von Lebensmitteln und Waaren, um ſolche wieder zu verkaufen, gleichviel ob ſie in ihrer ur⸗ forunglichen Geſtalt gelaſſen zuvor bearbeitet und um geſtaltet⸗ oder auch nur miethweiſe an andere uͤberlaſſen werden;

alle Arten von Manufactur⸗, Commiſſion-, Land⸗ und Woſſer⸗Transport⸗ Geſchaͤften;

alle Arten von Unternehmungen in Lieferungen, Agent⸗ ſchaften, Geſchaftsanſtalte⸗ n, Errichtung von Auctionen und oͤffentlichen Luſtbarkeiten;

alle und jede Wechſel- Mäkler- und Bankgeſchäͤfte;

alle auf die Staatsbanken ſich beziehenden Angelegen⸗ heiten;

alle unter Kaufleuten, Kramern und Wechslern ver⸗ abredete Verbindlichkeiten;

alles was auf Wechſelbriefe und Geldverſendungen, die von einem Orte an den andern gebracht werden, die intereſſirten Perſonen ſeyen, welche ſie wollen, ſich bezie⸗ hen mag.

633. Das Geſetz erklaͤret gleichergeſtalt fuͤr Handels⸗ geſchaͤfte

alle auf Erbauung, Kauf, Verkauf und Wiederkauf von Fahrzeugen fur inlaͤndiſche und auswärtige Schiff⸗ fahrt ſich beziehende Unternehmungenz

alle Seereiſen;

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