Von Beſtellung der Handelsgerichte. 261
ſonders der Haͤupter der aͤlteſten und durch Rechtlichkeit, Ordnungsliebe und Maßigung am meiſten ausgezeichneten Handlungshauſer, gewählet werden.
619. Das Verzeichniß der aus allen Kaufleuten des Arrondiſſements zu Erwaͤhlenden wird von dem Praͤfect angeſertiget und dem Miniſter des Innern zur Geneh⸗ migung vorgelegt: die Anzahl der Vorgeſchlagenen
darf in den Stadten, deren Bevoͤlkerung nicht uͤber funfzehen tauſend Seelen beträgt, nicht unter fünf und zwanzig ſeyn, in den uͤbrigen Staͤdten wird ihre An⸗ zahl fuͤr jede tauſend Seelen der Bevoͤlkerung um einen Wahler
620. Jeder Handlungtreibende kann zum ordentli⸗ chen oder uberzählige n Beyſitzer gewählet werden, wenn er dreyßig Jahr alt und ſeit fuͤnf Jahren mit Ehren und Aus zeichnung bey der Handlung iſt. Der Vorſitzende muß vierzig Jahr alt ſeyn, und darf nur aus den geweſenen Beyſitzern gewaͤhlt werden, welches auch von denen gilt, die in den bisherigen Handelsgerichten angeſtellt, oder auch Juges-Consuls(in der Alt-Franzoͤſiſchen Handelsgerichts⸗ verfaſſung) geweſen ſind.
621. Die Wahl ſelbſt wird nach vorgaͤngiger Samm⸗ lung der einzelnen Stimmen durch die klare Mehrzahl derſel⸗ ben beſtimmt: ſoll aber der Vorſitzende gewählt werden, ſo muß der beſondere Gegenſtand dieſer Wahl ausdrucklich be⸗ kannt gemacht werden, ehe man zur Sammlung der ein⸗
zelnen Stimmen verſchreitet.
622. Bey der zunaͤchſt anzuſtellenden Wahl ſoll der Vorſitzende und die eine Haͤlfte der ordentlichen und über⸗ zal ligen Beyſitzer des Gerichtes auf zwey Jahr, die an⸗ dere Palfte der ordentlichen und Beyſitzer auf ein Jahr gewählt werden: bey allen nachfolgenden Wah⸗ len gelten die Ernennungen fuͤr zwey Jahr. 623. Der Vorſitzende und pi Beyſitzer können nicht länger als zwey Jahr im Amte bleiben, noch vor Ablauf eines Jahres von neuem erwaͤhlt werden.
b24. Bey jedem Handelsgericht wird die Regierung einen Greffier und mehrere Huiſſiers anſtellen: ihre Rechte,


