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257
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Von der Rehabilitation. 257

tes Rechnung zu thun haben, als Vormuͤnder, Verwal⸗ ter, oder Depoſitarien, welche ihre Rechnungen gar nicht abgelegt oder nicht gebührend belegt haben.

613. Dagegen kann derjenige der Rehabilitation theilhaftig werden, der wegen einfachen Bankerotts in Unterſuchung gekommen iſt und ſich dem geſprochenen Urthel unterworfen hat.

614. Kein Fallit darf an der Börſe erſcheinen, wenn er nicht ſeine Rehabilitation bewirkt hat.

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