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253
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Von der Rehabilitation. 255

letztere ihnen von dem Greffier des Gerichts ausgefertiget werden.

6oʒ. Nachdem das(Criminal⸗) Urtel geſprochen wor⸗ den, werden die erwaͤhnten Urkunden, Schriften und Pa⸗ piere den Syndicen zuruckgegeben, welche daruber quit⸗

tiren: indeſſen ſind davon ſolche Schriften ausgenommen, deren gerichtliche Hinterlegung das Gericht anordnen ſollte.

Fuͤnfter Titel.

Von der Rehabilitation(d. h. der dem Falliten zu Theil werdenden Erklärung, daß er wieder fähig ſeyn ſolle, Han⸗ delsgeſchäͤfte zu treiben)

boz. Alle Rehabilitations⸗Geſuche, welche von Seiten des Falliten gethan werden, müſſen bey dem Appella⸗ tions⸗Gerichtshofe eingereicht werden, unter deſſen Gerichts⸗ barkeit er wohnhaft iſt.

6oz. Der Implorant hat dem Geſuche die Quittun⸗

en und andere Beweisurkunden beyzulegen, aus denen ſch ergeben kann, daß er alles, was er ſchuldig geweſen, an Capital, Zinſen und Koſten, ohne allen Abzug, voͤllig bezahlt habe.

6ob. Hierauf hat der General⸗Procurator des Appel⸗ lations⸗Gerichtes, nachdem ihm das Geſuch(deſſen, der um die Rehabilitation bittet,) vorgelegt worden, an den kai⸗ ſerlichen Procurator bey dem Gerichte des Arrondiſſe⸗ ments, und an den Vorſitzenden im Handelsgerichte des Ortes, wo Implorant wohnhaft iſt, oder, wenn er nach ſeinem Falliment ſeinen Wohnort veraͤndert hat, an das Handelsgericht, in deſſen Arrondiſſement es ausgebrochen iſt, Abſchriften davon einzuſenden, die von ihm vidimirt worden, und er traͤgt den genannten Behoͤrden zugleich auf, alle ihnen mogliche Erkundigungen über die Wahr⸗ heit der angeblichen Thatſachen einzuziehen.

6o. Zu dieſem Behufe wird nun eine Abſchrift des eingereichten Geſuches, auf Veranſtaltung des kaiſerlichen Procurators und des Vorſitzenden im Handelsgerichte, ſowohl in den Sitzungszimmern jedes Gerichtshofes als

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