Von den Bankerotten. 249
ner angegeben hat, ohne dazu einen Grund gehabt oder den Werth empfangen zu haben;
5) wenn er in der Eigenſchaft eines Special⸗Bevoll⸗ maͤchtigten oder Depoſitars von Geldern, Wechſeln, Vor⸗ raͤthen oder Waaren, die ihm anvertrauten Gelder, oder den Werth der ihm als Bevollmaͤchtigten oder als Depo⸗ fitar anvertrauten Sachen, zum Nachtheil des Bevoll⸗ mächtigers oder Deponenten, in ſeinen Nutzen verwen⸗ det hat;
6) wenn er unbewegliche Guͤter oder Mobilien aller Art unter fremdem Namen erkauft hat;
7) wenn er ſeine Handlungsbuͤcher verborgen hat.
594. Als muthwilliger Bankerottirer kann verfolgt und fuͤr einen ſolchen erklart werden:
der Fallit, welcher keine Buͤcher gehalten, oder deſ⸗ ſen Buͤcher nicht ſeinen wirklichen Activ⸗ und Paſſiv⸗ Stand darſtellen;
derjenige, welcher ein ſicheres Geleite erhalten, und ſich nicht vor Gericht geſtellet hat.
§95. Alle wegen muthwilligen Bankerotts zu ver⸗ haͤngende Unterſuchungen werden von Amtswegen durch die kaiſerlichen Procuratoren und durch ihre Subſtituten vor die Criminal⸗Gerichtshoͤfe gebracht, nachdem dazu entweder oͤffentliche Gerichte oder die Anzeigen der Syn⸗ dicen oder der Glaͤubiger Anlaß gegeben haben.
596. Sobald der Angeklagte uberwieſen, und der in vorſtehenden Artikeln nahmhaft gemachten Verbrechen ſchuldiggefunden worden, iſt er mit den im Criminal⸗ Codex auf den muthwilligen Bankerott geſetzten Strafen zu belegen.
507 Für Mitſchuldige der muthwilligen Bankerottirer zu erklären und mit denſelben Strafen, wie dieſe, zu belegen find alle und jede, welche uͤberfuhrt werden, daß ſie ſich wegen Verbergung oder Entfremdung aller ſeiner Mobi⸗ lien und Imwobilien, oder eines Theils derſelben mit dem Bankerortirer verabredet, oder falſche Anforderungen an ihn vorgeſpiegelt, und bey der Beſcheinigung und eidli⸗ chen Erhaͤrtung ſolcher Forderungen da hey, daß ſie richtig und begruͤndet ſeyen, beharret haben.


