Von den Handelsgeſellſchaften ꝛc. 25
63. Wenn bey einem Streite in den Angelegenhei⸗ ten einer Geſellſchaftshandlung Minderjaͤhrige intereſſirt ſind, ſo kann der Vormund dem Rechte vom Ausſpruch der Schiedsrichter zu appelliren, nicht entſagen.
64. Alle Klagen wegen nicht geſchloſſener Rechnung egen die Handelsgeſellſchafter, ihre Wittwen, Erben oder Enn⸗e verjähren fuͤnf Jahre nach Beendigung oder Aufhebung der Handelsgeſellſchaft, wenn der Societaͤts⸗ Contract, welcher die Dauer der Geſellſchaft beſtimmt, oder die uͤber die Aufhebunggefertigte Urkunde in Folge der Art. 42. 43. 44. und 6. gehoͤrig ausgehangen und den Gerichts⸗ protocollen einverleibt worden, und wenn nach Beobach⸗ tung jener Vorſchriften die Verjaͤhrung nicht durch eine ge⸗ gen ſie genommene gerichtliche Maasregel unterbrochen iſt.
Von der Guͤtertheilung.
63. Alle Geſuche um die Guͤtertheilung(unter Ehe⸗ leuten) ſollen nach Maaßgabe derjenigen Verfuͤgungen ein⸗ gereicht, fortgeſtellet und beurtheilet werden, welche im Codex Napoleon Buch Z. Tit. 5. Kap. 2. Abthl. 3. und im Geſetzbuche uͤber das Verfahren in buͤrgerlichen Rechts⸗ ſachen, Th. 2. Buch 1 Tit. Z. enthalten ſind.
b6. Jedes Rechtserkenntniß, durch welches eine Schei⸗ dung von Tiſch und Bett oder eine gaͤnzliche Trennung der Ehe unter ſolchen Ehegatten verfuͤgt wird, deren eines Hand⸗ lung treibt, ſoll den Foͤrmlichkeiten unterworfen ſeyn, wel⸗ che die Gerichtsordnung im Art. 872. vorſchreibt: iſt dem entgegen gehandelt worden, ſo häben die Glaͤubiger das Recht, fich einer ſolchen Trennung, ſoviel ihr Intereſſe angehet, zu widerſetzen, und alle daraus etwa hervorge⸗ hende Auseinanderſetzung der Ehelcute zu hindern.
b7. Alle Ehecontracte unter Perſonen, deren eine Handlung treibt, ſollen innerhalb Monatsfriſt von der Unterzeichnung an im Auszuge bey den Canzleyen und Behoͤrden eingereicht werden, welche durch den Art, 872. des Geſetzbnches uber das Verfahren in buͤrgerlichen Sa⸗


