Von den Handelsgeſellſchaften. 19
welchen die Handelsgeſellſchaft fruͤher als in dem Socie⸗ tats⸗Contraetè beſtimmt worden, aufgehoben wird— fer⸗ ner jede Abaͤnderung oder Austritt der Handelsgeſell⸗ ſchafter— jede neue Uebereinkunft oder Bedingung— jede Abänderung der Handels⸗Firma— erfordern die ge⸗ ſetzlichen Formalitäten, welche oben Art. 42. 43. und 44. vorgeſchrieben ſind.
Werden dieſe Formalien vernachlaͤſſiget, ſo treten die oben Art. 42.§. Z. verordneten Strafen ein⸗
47. Außer den oben genannten drey Arten der Handelsgeſellſchaft giebt es auch noch geſetzlich erlaubte kaufmänniſche Verbindungen auf Gewinn und Berluſt zu gleichen Theilen.
48. Dieſe Verbindungen beziehen ſich auf ein oder mehrere Handelsgeſchaͤfte: ihr Gegenſtand, ihre Form, die Antheile des Gewinns und Verluſts und die Bedin⸗ gungen derſelben uͤberhaupt richten ſich einzig nach der Uebereinkunft der Theilnehmer.
40. Der Beweis, daß eine ſolche Special⸗Verbin⸗ dung geſchloſſen worden, wird durch Vorlegung der Bu⸗ cher und der Correſpondenz, oder auch, nach dem Ermeſ⸗ ſen des Richters, durch Zeugenausſagen geführt.
50. Die Special⸗Geſellſchaften dieſer Art ſind von Beobachtung der geſetzlichen Formen frey, welche in An⸗ ſehung der ubrigen Handelsgeſellſchaften eintreten.
3weyte Abtheilung.
Von Streitigkeiten zwiſchen den Pandelsgeſellſchaftern und der Art
und Weiſe ſie beyzulegen.
51. Alle Streitigkeiten zwiſchen Handelsgeſellſchaf⸗
tern, welche die Geſellſchaftshandlung betreffen, ſollen durch Schirdsrichter entſchieden werden. 1*
52. Von dem ſchiedsrichterlichen Ausſpruche kann
—man am den hoͤhern Richter appelliren oder auch gaͤnzlich
abgehen, wenn dieſem Rechte nicht entſagt worden iſt. Die Appellation wird dann dem Appellations⸗Gerichtshofe vorgetragen.
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