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Von den Handelsgeſellſchaften. 17
ſchiedenen Arrondiſſements, ſo geſchieht die Einreichung, Eintragung und Aushangung jenes Auszugs bey dem Handelsgerichte jedes Arrondiſſements.
Dieſe vorgeſchriebene Form iſt bey Strafe der Nul⸗ lität in Ruͤckſicht auf die Intereſſenten der Societät zu beobachten: dagegen kann der Mangel irgend einer For⸗ malitaͤt von den Geſellſchaftsgliedern nicht als Einrede gegen einen Dritten gebraucht werden.
43. Der Auszug muß enthalten:
Bie Namen, Vornamen, Stand und Wohnung der Societats⸗Glieder, wieferne ſie nicht bloße Actien⸗In⸗ haber und Commandit⸗Geſellſchafter ſind;
Die Handels⸗Firma der Geſellſchaft;
Die Anzeige derer, welche zur Geſchaͤftsfuhrung, Verwaltung und Unterzeichnung von der Geſellſchaft be⸗ auftragt ſindz
Den Betrag der Summen, welche zum Geſell⸗ ſchafts⸗Fonds durch Actien oder Capital Vorſchuß ſchon an⸗ geſchafft ſind oder angeſchafft werden ſollen;
Die Zeit, von welcher an die Geſellſchaftshand⸗ lung beginnen und bis zu welcher ſie dauern ſoll.
Der geforderte Auszug wird, ſoviel die unter oͤffentlicher Autoritaͤt ausgefertigten Geſellſchaftsurkunden betrifft, durch Notarien unterzeichnet; die Privaturkun⸗ den hingegen ſind von ſämmtlichen Handelsgeſellſchaftern zu unterzeichnen, wenn die Handlung unter einer gemein⸗ ſamen Firma beſtehet, und von den ſolidariſch verbind— lichen oder zur Geſchaftsfuhrung vetpflichteten Gliedern, wenn es eine Commandit⸗Geſellſchaft iſt, gleich viel ob ihr Fonds auf Actien beruhet oder nicht.
45. Die von der Regierung ertheilte Beſtaͤti⸗ gungsurkunde fuͤr die ohne Firma beſtehenden Handelsge⸗ ſellſchaften, ſoll zugleich mit der Societäts⸗Contracts⸗Ur⸗ kunde und waͤhrend derſelben Zeit ausgehangen werden.
46. Die Fortſetzung der Handelsgeſellſchaft, nach Ablauf der zuerſt beſtimmten Dauer derſelben, iſt durch eine formliche Erklärung ſämmtlicher Geſellſchaftsglieder zu beurkunden.
Dieſe Erklaͤrung und diejenigen Urkunden, nach
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