Von den Handelsgeſellſchaften. 15
In dieſem Falle wird die Ceſſion der Actie durch eine Erklaͤrung bewirkt, die in die Handlungsbuͤcher eingetragen und von dem, welcher die Abtretung be⸗ wirkt, oder von ſeinem Bevollmachtigten unterzeichnet wird.
37. Die Handelsgeſellſchaft ohne Firma kann nur unter Auctoritaͤt der Regierung und nach von ihr er⸗ theilter Beſtätigung des Svocietäts⸗Contractes beſtehen: dieſe Beſtatigung muß in der Form ertheilt werden⸗ welche fuͤr die Erlaſſe der Staatsverwaltung beſtimmt iſt.
38. Auch das Capital der Commandit⸗Handlungen kann in Actien vertheilt werden, ohne daß deshalb die Verfuͤgungen abgeaͤndert werden, welche fuͤr dieſe Art von Geſellſchaften bereits beſtehen.
39. Ueber die Handlungsgeſellſchaften mit gemein⸗ famer Firma und uͤber die Commandit⸗Handlungen wer⸗ den oͤffentliche oder auch Privat⸗Urkunden aufgeſetzt, und man hat ſich, im letztern Falle, dem Art. 1325. des Coder Napoleon gemaͤß zu bezeigen.
4o. Ueber die Handelsgeſellſchaften ohne Firma duͤrfen keine andern als öͤffentliche Contracts-Urkunden angefertiget werden.
41. Wider den Inhalt der uͤber die Handelsgeſell⸗ ſchaft ausgefertigten Urkunde findet eben ſo wenig ein Beweis durch Zeugen Statt, als uͤber das, was nicht in der Urkunde enthalten iſt, und wovon behauptet wer⸗ den will, es ſey vor, während oder nach Abfaſ⸗ ſung der Urkunde muͤndlich verabredet worden: dieß alles gilt auch dann, wenn von einer weniger als hundert funfzig Franken betragenden Summe die Rede iſt.
42. Von den Societaͤts⸗Contracten der mit einer Firma verſehenen und der Commandit⸗Geſellſchaften muß innerhalb vierzehn Tagen, vom Tage der Unterſchrift gerechnet, ein Auszug bey dem Handelsgerichte des Arrondiſſements, in welchem das Handelshaus errichtet worden, eingereicht, den Gerichts⸗Handelsbüchern ein⸗ verleibt, und drey Monate lang in dem Seſſionsg⸗immer ausgehangen werden.
Hat die Geſellſchaft mehrere Handelshaͤufer in ver⸗


