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Von den Kaufleuten. 5
fügungen des Art. 632 und 633 Tit. 2. Buch IV. fuͤr Handelsgeſchaͤfte erklaͤret find.
4. Die Frau kann nicht als Handelsfrau Geſchaͤfte führen, ohne die Einwilligung ihres Ehemannes.
Die Frau kann ſich als Handelsfrau, auch ohne die Zuſtimmung ihres Ehemannes, rechtlich verbinden, ſo weit von ihrem Geſchäfte die Rede iſt, und in dieſem Falle macht ſie auch ihren Ehemann verbindlich, wenn die eheliche Guͤtergemeinſchaft unter ihnen beſtehet.
Die Frau wird nicht als Handelsfrau angeſehen, ſo lange ſie nur die Waaren aus der Handlung ihres Ehe⸗ mannes im Einzelnen verkauft: ſie iſt nur dann da⸗ fuͤr zu halten, wenn ſie ein beſonderes Handelsgeſchaͤft treibt.
6. Unmuͤndige, welche Handlung treiben, nachdem ſie vorgeſchriebener Maaßen dazu berechtiget worden, koͤnnen auch wegen ihres unbeweglichen Vermoͤgens ſich verbindlich machen und ſolches verpfänden.
Sie koͤnnen es ſogar veräußern, jedoch nur in der Form, welche durch den Art. 457 und folgende des Codexr Napoleon vorgeſchrieben iſt.
7. Gleichergeſtalt kunnen die Handelsfrauen([oen minae mercatrices) wegen ihres unbeweglichen Vermo⸗ gens ſich verbindlich machen, ſolches verpfaͤnden und ver⸗ aͤußern.
Immer konnen jedoch die fuͤr Dotal⸗Vermoͤgen er⸗ klärten Guter, wenn die Ehefrauen ein wirkliches Ein⸗ bringen gehabt haben, nicht anders verpfaͤndet oder ver⸗ äußert werden, als in denen Fällen, und unter Beobach⸗ tung derer Vorſchriften, welche durch den Codex Na⸗ poleon nahmhaft gemacht und ertheilet ſind.
3weyter⸗Ditel. Pon den Handlungsbuͤchern.
8. Jeder Kaufmann iſt verpflichtet, ein Hand⸗ lungs⸗Journal zu halten, welches Tag für Tag auf⸗ fuͤhren muß: ſeine Activ⸗ und Paſſiv-Schulden, die ein⸗ zelnen Unternehmungen in ſeinem Geſchäfte, den Kauf


