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Code de commerce : nach der officiellen Ausgabe übersetzt
Entstehung
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E ſt es B u ch.

Erſter Titel.

Von den Kaufleuten.

Art. 1. Kaufleute ſind dieienigen, welche Handels⸗ geſchäfte treiben und daraus ihren beſtaͤndigen Beruf machen.

2. Minderjährige von beyden Geſchlechtern, die aus der vaͤterlichen Gewalt entlaſſen ſind und ihr 18tes Jahr zuruͤckgelegt haben, konnen, ſobald ſie ſich des Rechtes, Handel zu treiben, bedienen wollen, das ihnen der Art. 487 des Codex Napoleon zugeſteht, die darauf ſich be⸗ ziehenden Geſchaͤfte nicht anders anfangen, als 1. nach vorgängiger Zuſtimmung des Vaters, oder der Mutter, im Falle daß der Vater ſchon verſtorben, der buͤrgerli⸗ chen Rechte beraubt, oder abweſend waͤre; oder end⸗ lich, wenn weder Vater noch Mutter vorhanden waͤren, nach vorgangiger Berathſchlagung der Familie, deren Entſchluß gerichtliche Beſtaͤtigung erhalten haben muß; 2. und uberdieß erſt nach bewirkter Vortragung und oͤffentlicher Aushaͤngung der über die Zuſtimmung gefer⸗ tigten Urkunde beym Handelsgericht des Ortes, wo der Minderjährige fich weſentlich niederlaſſen will.

3. Die Verfuͤgung des vorſtehenden Artikels gilt auch von denen Minderjährigen, welche nicht Kaufleute ſind, in Anſehung aller Geſchaͤfte, welche durch die Ver⸗

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