34 „ 8) Dieſer Umſtand iſt von groſſem Einfluß auf die franzoſi⸗ i ſche RechtsGeſchichte. Den Barbaren war es, wie wir ʒgi ſehen werden, wenig darum zu thun, ihre Geſetze den Lan⸗ mdi des Einwohnern aufzudringen. Sowohl unter ihnen als ſpä⸗ an terhin, wo faſt jede Spur von geſchriebenen Geſetzen ver⸗ iſn lohren gieng, behielt daher jede Provinz zum Theil ihr eigen⸗ Syn
thuͤmliches Gewohnheits Recht bei, und bei der WiederAuf⸗ vi
lebung des roͤmiſchen Rechtes ward dieſes nur in denjenigen re⸗ gef
zipirt, deren Gebräuche mit demſelben aus der Urſache über⸗ zu einſtimmend waren, weil ſie ſich aus den Zeiten der Herr⸗ ße ſchaft des alten roͤmiſchen Rechtes herſchrieben. Diejenige diů hingegen, welche dieſes nie oder nur Theilweiſe angenom⸗ un,
men hatten, verweigerten ihm auch nachher die Aufnahme, p,
oder nahmen es nur Theilweiſe und, in ſo weit es ihren v
Gewohnheits Rechten nicht widerſtrebte, an; woher die Ein⸗ qu
theilung in Provinzen des geſchriebenen Rech⸗
tes und Provinzen der GewohnheitsRechte
(pays coutumiers) entſprungen iſt, die ſich bis zur Ein⸗
fuͤhrung des Coder Napoleon erhalten und auf die
Abfaſſung dieſes lezten einen bedeutenden Einfluß gehabt t
hat. 6
Drittes Kapitel.
Von den Rechten der Barbaren im Allgemeinen, und der
Franken insbeſondere. §. 16.
Auch die Barbaren hatten im Augenblick ihrer Einfälle in Gallien noch keine geſchriebene Geſetzgebung, ſondern jeder Völkerſtamm ſeine eigene Gebraͤuche und Gewohn⸗ heits Rechte. Dieſe waren eiufach, roh, der LebensArt n
und den einzigen Beſchäftigungen dieſer Horden, Jagd


