zo I. Buch. 1l. Cit. Von den urkunden des Civil⸗Standes. 3 weytes Capitel.
Von den Geburts⸗Urkunden.
55. Jede Geburt ſoll in den erſten drey Tagen nach der Entbindung dem Beamten des Civil⸗Standes des Orts ange⸗ zeigt werden; das Kind ſoll ihm vorgezeigt werden.
56. Die Geburt des Kindes muß von dem Vater, oder in Ermangelung des Vaters von den Doctoren der Arzney⸗ oder Wundarzney⸗Kunde, den Hebammen, Arzneyverſtaͤndi⸗ gen(olüciers de santé) oder von ſonſtigen Perſonen, die der Entbindung beygewohnt haben, und wenn die Mutter außer ihrem Wohnorte niedergekommen iſt, von der Perſon, be welcher ſie geboren hat, angezeigt werden.
Die Geburts⸗Urkunde ſoll ſogleich in Gegenwart zweyer Zeugen abgefaßt werden.
die Beamten des Civil⸗Standes wegen der unregelmaͤßigkeiten, die ſie begehen, zu belangen ſind.
Da mehrere von Ihnen, zu Folge dieſes Gutachtens die Anfrage
bey mir gethan haben, welche Arten von Unregelmäßigkeiten und Uebertretungen von Seiten der Beamten des Civil⸗Standes, von Ihnen verfolgt werden müßten, ſo habe ich Se. Maj. von Ihrer Ungewißheit in dieſem Punete unterrichtet.
Die Schwierigkeit, in dieſer Sache etwas im Allgemeiuen feſt⸗ zuſetzen, und die Furcht, daß mehrere von Ihnen ſich verpflichtet glauben moͤchten, auch wegen unbebeutender Unregelmaͤßigkeiten, gerichtliche Verfolgungen antuſtellen; haben Se. Maj bewogen, mich, auf ein neues Gutachten des Staats⸗Raths, zu ermächtigen,
Ihnen vorzuſchreiben, keine Klagen anzuheben, bevor Sie mir nicht vorläufig die Thatſachen vorgetragen haben, die nach Ihrer Meinung gerichtliche Verfolgungen nach ſich ziehen müßten.
Zuſolge dieſer Entſcheidung haben ſie mir jedesmahl einen Bericht zu erſtatten, wenn ſie Unregelmaͤßigkeiten, Nachläßigkeiten oder Uebertretungen des Geſetzes entdecken, welche Beamten des Civil⸗ Standes ſich haben zu Schulden kommen laſſen, und die Ihnen von der Art ſcheinen, daß ſie den Gerichten denuncirt und nach den Verfügungen des Geſetzbuches Napoleons beſtraft werden müſſen; ich werde Ihnen dann anzeigen, was Sie weiter zu thun haben.


