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Gesetzbuch Napoleons / nach dem officiellen Texte übersetzt von Daniels, Substituten des kaiserlichen General-Procurators bey dem Cassations-Hofe in Paris
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1. Vuch. II. Tit. Von den urkunden des Civil⸗Standes. 19 Zweyter Titel.

. Von den Urkunden des Civil⸗Standes.

(Deeret. den 11. März 1803. Promulg den anſten des nehml. Mon.) Ee Cpiteh⸗ Allgemeine Verfuͤgungen.

34. Die Urkunden des Civil Standes muͤſſen das Jahr, den Tag und die Stunde, wo ſie aufgenommen werden, die Vornahmen, die Geſchlechtsnahmen, das Alter, das Gewerbe und den Wohnort aller derjenigen ausdrucken, die darin ge⸗ nannt werden.*)

35. Es iſt den Beamten des Civil⸗Standes unterſagt, den Urkunden, die ſie aufnehmen, weder durch Anmerkungen noch mittelſt beylaͤufiger Erwaͤhnung irgend einer Sache etwas anders einzuruͤcken, als was von den Erſcheinenden erklärt werden muß.

36. In den Fällen, in welchen die Intereſſenten nicht ver⸗ bunden ſind, in Perſon zu erſcheinen, duͤrfen ſie ſich durch

*) No XlI. Inſtruetion des Groß⸗Richters, Juſtitz⸗Miniſters, an die kaiſerl, Proeuratoren vom 3 Junius 1807.

Ich bin unterrichtet, daß in einigen Gemeinden des Reichs die Mitglieder der Ehrenlegion eder ihre Familien durch Unwiſſenheit oder Nachläßigkeit des Vortheils beraubt worden ſind, die Eigen⸗ ſchaft eines Mitglieds der Ehrenlegion in ihre Heiraths, oder die Sterbe⸗Ukunden ihrer Eltern, oder in die Geburts⸗urkunden iKe Kinder eingetragen zu ſehen.

Die Eigenſchaft eines Mitglieds der Ehrenlegion iſt ein zu koſt⸗ bares Zeugniß der Huld Sr. kaiſerl. und koͤnigl. Majeſtaͤt, und ein zu ehrenvoller Beweis der dem Staate geleiſteten Dienſte, als daß die Beamten des Cvil⸗Standes nicht mit der größten Pünetlichkeit hievon, ſo oft der Fall eintritt, in ihren urkunden Erwähnung thun müſſen.

Sie haben daher die gehörigen Maßregeln zu ergreifen, daß dieſe Eigenſchaft jederzeit ausgedruckt werde, und dem zu Folge den Mairen und Adjuneten ihres Bezirkes die deßhalb nöthigen Weiſungen zu geben.