Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1809)
Seite
441
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3s B. 18r T. Von Privilegien und Hypotheken. 441

Erwerber in Anſehung des den Gläubigern, welche ihrem Range noch zu dem Empfange berechtiget waren, ganz oder zum Theile bezahlten Preiſes völlig frey, und die Namens der Frauen, der Minderjährigen oder Interdicirten geſche⸗ henen Einſchreibungen werden ganz oder verhältnißmäßig gelöſcht.

Sind die im Namen der Frauen, der Minderjäaͤhrigen oder Interdicirten geſchehenen Einſchreibungen die älteſten, ſo darf der Erwerber zum Nachtheile dieſer Einſchreibungen, welche, wie bereits oben bemerkt worden iſt, immer von dem Tage der geſchloſſenen Ehe oder der übernommenen Vormundſchaft an ihre Wirkſamkeit haben, von dem Prei⸗ ſe nichts auszahlen, und es werden in dieſem Falle die Ein⸗ ſchreibungen der übrigen Gläubiger, welche ihrem Range nach nicht aus dem Preiſe befriediget werden, gelöſcht.

Zehntes Capitel. Von der Oeffentlichkeit der Hypothekenbuͤcher und der Verantwortlichkeit der Hypothekenbuchfuͤhrer.

2196. Die Hypothekenbuchführer ſind verbunden, einem jeden, der es verlangt, eine Abſchrift der in ihre Bücher eingetagenen Urkunden, wie auch der vorhandenen Einſchreibungen, oder eine Beſcheinigung, daß keine vor⸗ handen ſind, mitzutheilen.

2197. Sie ſind verantwortlich für den Nachtheil, welcher daraus entſteht,

1) daß ſie, des in ihren Büreaus geſchehenen Anſu⸗ chens ohngeachtet, unterlaſſen haben, in ihre Bücher ent weder Urkunden, welche eine Eigenthumsveränderung be⸗ treffen, einzutragen, oder Privilegien und Hypotheken einzuſchreiben; 13)

2) daß ſie in ihren Beſcheinigungen einer oder meh⸗ rerer wirklich vorhandenen Einſchreibungen keine Erwäh nung gethan haben, es müßte denn in dieſem letztern Falle

ſchriften der Urkunden uͤber vorgefallene Eigenthum veraͤnderungen und die bey den von ihnen verwalteten Hypothekenaͤmtern geſuchten Vormerkungen AEinzeich nungen), in ihre Buͤcher einzutragen, unterlaſſen ha ben; E