Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1809)
Seite
439
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3s B. 18r T. Von Privilegien und Hypotheken. 459 richtsſchreiberey des Civilgerichtes des Ortes, wo die Gü⸗ ter gelegen ſind, niederlegen, und durch eine ſowohl der Frau oder dem Nebenvormunde, als dem kaiſerlichen Pro⸗ curator bey dem Gerichte, inſinuirte Beſcheinigung die von ihm geſchehene Niederlegung darthun. Ein Auszug der Erwerbungsurkunde, worin deren Datum, die Namen, Vornamen, das Gewerbe und die Wohnorte der Contrahen⸗ ten, die Angabe der Beſchaffenheit und Lage der Güter, der Preis und die ſonſtigen Laſten des Verkaufes enthalten ſind, muß in dem öffentlichen Gerichtsſaale angeſchlagen werden, und zwey Monate hindurch daſelbſt angeheftet bleiben; während dieſer Zeit iſt es den Frauen, den Ehe⸗ männern, Vormündern, Nebenvormündern, Minderjäh⸗ rigen, Interdicirten, Verwandten oder Freunden, und dem kaiſerlichen Procurator, geſtattet, erforderlichen Fal⸗ les auf dem Hypothekenbüreau die Einſchreibungen auf das veräuſſerte unbewegliche Gut nachzuſuchen und vornehmen zu laſſen, welche alsdann dieſelbe Wirkung haben, als wenn ſie an dem Tage der geſchloſſenen Ehe, oder der übernommenen Vormundſchaft geſchehen wären; jedoch mit Vorbehalt des nach den obigen Beſtimmungen gegen die Ehemänner und die Vormünder in dem Falle Statt finden⸗ den Verfahrens, wo ſie Hypotheken zum Vortheile dritter Perſonen bewilliget haben, ohne ſie davon zu benachrichti⸗ gen, daß die unbeweglichen Güter ſchon wegen der Ehe oder der Vormundſchaft mit Hypotheken beſchwert ſeyen.(*)

2195. Wenn während der zwey Monate, bin⸗ nen welchen die Urkunde angeſchlagen war, Namens der Frauen, Minderjährigen oder Interdicirten keine Einſchrei⸗ bung auf die verkauften unbeweglichen Güter erfolgt iſt, ſo gehen dieſe auf den Erwerber über, ohne für den Braut⸗ ſchatz der Frau, für das ihr zum Voraus Gebührende und die in der Eheberedung enthaltenen Zuſagen, oder für die Verwaltung des Vormundes, fernerhin verhaftet zu ſeyn, und es bleibt nur gegen den Ehemann oder den Vormund erforderlichen Falls ein Entſchädigungsanſpruch vorbehalten.

Wenn Namens der erwähnten Frauen, Minderjäh⸗ rigen oder Interdicirten Einſchreibungen geſchehen, zugleich aber ältere Gläubiger vorhanden ſind, deren Befriedigung den Preis ganz oder zum Theile wegnimmt, ſo wird der

(*+) S. Art. 2136.