38 B. 18r T. Von Privilegien und Hypotheken. 457
2192. Im Falle die Erwerbungsurkunde des neuen Eigenthümers ſich auf unbewegliche und bewegliche Sachen zugleich, oder auf mehrere unbewegliche, zum Theile verhy⸗ pothecirte, zum Theile nicht verhypothecirte Sachen er⸗ ſtreckt, ſo muß, ohne Unterſchied, ob dieſelben in Einem oder in verſchiedenen Büreaubezirken gelegen, ob ſie für Einen oder für verſchiedene und abgeſonderte Preiſe ver⸗ auſſert ſind, wie auch, ob ſie gemeinſchaftlich bewirthſchaf⸗ tet werden oder nicht, der Preis einer jeden unbeweglichen Sache, worauf eigene und beſondere Einſchreibungen haf⸗ ten, in der oben erwähnten Anzeige des neuen Eigenthü⸗ mers angegeben werden, und zwar, wenn es angeht, im Verhältniſſe zu dem in der Erwerbungsurkunde ausgedrück⸗ ten ganzen Preiſe.
Der Gläubiger, welcher ein höheres Gebot thut, kann in keinem Falle genöthiget werden, den angebotenen hö⸗ hern Preis auf die beweglichen Sachen auszudehnen, noch auch auf andere unbewegliche Sachen, als die für ſeine For⸗ derung verhypothecirt und in demſelben Bezirke gelegen ſind; doch bleibt dem neuen Eigenthümer, wegen des durch die Trennung der von ihm erworbenen Gegenſtände oder der landwirthſchaftlichen Benutzung derſelben ihm zugefügten Nachtheils, der Entſchädigungsanſpruch gegen ſeinen Rechts⸗ vorgänger(auctorem) vorbehalten.
Neuntes Capitel.
Von der Art und Weiſe, die Guͤter der Ehemaͤn⸗ ner und Vormuͤnder von den darauf haftenden, aber nicht eingeſchriebenen, Hypotheken frey zu machen.
2193. Die Erwerber unbeweglicher Sachen, welche Ehemännern oder Vormündern zugehören, können dieſe Sachen von den für die vormundſchaftliche Verwaltung, oder für den Brautſchatz der Frau, für das ihr zum Vor⸗ aus Gebührende und die ihr in der Eheberedung gethanen Zuſagen, darauf haftenden Hypotheken frey machen, wenn gleich dieſe Hypotheken nicht eingeſchrieben worden ſind.
2494. Zu dem Ende muß der Erwerber eine gehörig beglaubigte Abſchrift der Erwerbungsurkunde bey der Ge⸗


