Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1809)
Seite
435
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3s B. 181 T. Von Privilegien und Hypotheken. 435

gien und Hypotheken befreyt, wenn er den gedachten Preis entweder den Gläubigern, ſo wie ſie ihrem Range nach zu deſſen Empfange berechtiget ſind, auszahlt, oder denſel⸗ ben hinterlegt.

2187. Kommt es zu einem neuen Verkaufe durch öf⸗ fentliche Verſteigerung, ſo geſchieht dieſer, auf Betreiben des Gläubigers, welcher darum nachgeſucht hatte, oder des neuen Eigenthümers, mit Beobachtung der Formen, wel⸗ che für die gerichtlichen nothwendigen Verkäufe vorgeſchrie⸗ ben ſind.

Derjenige, welcher die Verſteigerung betreibt, muß den in dem Vertrage bedungenen oder von dem neuen Ei⸗ genthümer angegebenen Preis, und die höhere Summe, welche der Gläubiger ſelbſt zu bieten oder bieten zu laſſen ſich verbindlich gemacht hat, in den Anſchlagszetteln an⸗ zeigen.

2188. Der, welchem die Sache zugeſchlagen wird, iſt verbunden, auſſer dem Preiſe, wofür ſie ihm zugeſchla⸗ gen wurde, dem Käufer oder Geſchenknehmer, der aus dem Beſitze geſetzt wird, die Koſten und geſetzmäßigen Ge⸗ bühren ſeines Vertrags, die der Eintragung in das Buch des Hypothekenbuchführers und der oben erwähnten Anzei⸗ ge, wie auch diejenigen, welche er auf Auswirkung des neuen Verkaufes verwendet hat, zu erſtatten.

2189. Der Käufer oder Geſchenknehmer, welchem die zur Verſteigerung gebrachte unbewegliche Sache als Meiſtbietenden verbleibt, iſt nicht verbunden, das Er⸗ kenntniß, wodurch ſie ihm zugeſchlagen wurde, eintragen zu laſſen.

2190. Die Verzichtleiſtung des Gläubigers, welcher um die Verſteigerung nachgeſucht hatte, kann, ſelbſt wenn er die angebotene Summe bezahlen wollte, den öffentli⸗ chen Zuſchlag nicht verhindern, im Falle nicht alle übrigen hypothecariſchen Gläubiger ausdrücklich einwilligen.

2191. Wenn dem Känufer ſelbſt die Sache wieder zugeſchlagen wird, ſo hat er gegen den Verkäufer den den Rechten nach eintretenden Anſpruch auf Vergütung deſſen, was er über den in ſeinem Kaufvertrage bedungenen Preis bezahlen muß, und auf die Zinſen dieſer höhern Summe, von dem Tage einer jeden Zahlung an zu rechnen.

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