38 B. 18r T. Von Privilegien und Hypotheken. 433
2184. Der Käufer oder Geſchenknehmer muß zugleich erklären, daß er bereit ſey, die hypothecariſchen Schulden und Laſten, ohne Unterſchied, ob ſie ſchon fällig ſind oder nicht, jedoch nur bis zum Betrage des Kaufpreiſes, unver⸗ züglich abzutragen.
2185. Hat der neue Eigenthümer binnen der vorge⸗ ſchriebenen Friſt dieſe Anzeige gemacht, ſo kann jeder Glaͤu⸗ biger, deſſen Forderung eingeſchrieben iſt, um die öffentli⸗ che Verſteigerung und den Zuſchlag der unbeweglichen Sa⸗ che nachſuchen, jedech mit der Verbindlichkeit,
1) daß dieſes Geſuch dem neuen Eigenthümer ſpäte⸗ ſtens binnen vierzig Tagen, von der auf Verlangen dieſes Letztern gemachten Anzeige an gerechnet, inſinuirt werde; dieſer Friſt werden für jede fünf Myriameter, welche der gewählte und der wirkliche Wohnſitz eines jeden der nachſu⸗ chenden Gläubiger von einander entfernt ſind, zwey Tage zugeſetzt;
2) daß daſſelbe das Anerbieten des Nachſuchenden enthalte, ein Zehntel über den im Vertrage ausbedunge⸗ nen oder von dem neuen Eigenthümer angegebenen Preis entweder ſelbſt zu bieten, oder zu bewirken, daß es von Andern geboten werde;
5) daß eine gleiche Inſinuation binnen der nämlichen Friſt an den vorigen Eigenthümer, als Hauptſchuldner, ge⸗ ſchehe;
4) daß das Original und die Abſchriften der Inſinua⸗ tionsurkunden von dem nachſuchenden Gläubiger, oder von dem hierzu ausdrücklich von ihm Bevollmächtigten, welcher in dieſem Falle eine Abſchrift ſeiner Vollmacht mitzutheilen verbunden iſt, unterzeichnet werde;
5) daß er ſich erbiete, bis zum Betrage des Preiſes und der ſonſtigen Laſten Bürgſchaft zu ſtellen.
Alles dieß bey Strafe der Nichtigkeit.(*)
2186. Haben die Gläubiger in der vorgeſchriebenen Friſt und Form um die öffentliche Verſteigerung nicht nach⸗ geſucht, ſo bleibt der Werth der unbeweglichen Sache auf den in dem Vertrage bedungenen oder von dem neuen Eigenthümer angegebenen Preis unwiderruflich beſtimmt, und der neue Eigenthümer wird folglich von allen Privile⸗
(*) S. C. G. O. Art. 332 u. f.
Cod. N. 2. B. 28


