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Von Müller's Übersetzung des C. N.(bey Hin- richs) ist bereits die zweyte Auflage da(1808).
In der Vorrede wird angeführt, dals Hr. M. sich
der Unterstützung und rathenden Beyhülfe Hau- bold's dabey zu erfreuen gehabt habe. Die Ober- setzung kostet, nach Verschiedenheit des Papiers,
1 Rthlr. 6 gr. und I Rthlr. 12 gr.; mit dem fran-
zösischen Text zur Seite, gleichfalls nach Beschaf.
fenheit des Papiers, 2 Rthlr. 12 gr. und 3 Rthlr. Sie ist mit erklärenden Anmerkungen versehen, aber ohne Nachweisung der Quellen. Sie scheint sich jedoch auch in der letzteren Rücksicht mit der Erhardischen Überseizung durch ein eigenes Werk ausgleichen zu wollen. welches bey Hin-
richs unter der Presse seyn soll, unter dem Titel:
Vergleichung des Napoleonischen bürgerlichen Gesetzbuchs mit seinen Quellen, nahmentlich dem römischen, und dem äalteren französischen Rechte, den Rechtsgebräuchen, Edicten und Erklärungen. die sich auf jeden Artikel beziehen. Zum Ge- brauch für die Besitzer der Müllerischen, und jéder anderen Ausgabe jenes Gesetzbuches. Mit deut- schem und französischem Texte. gr. 8.(Pränum. 18 gr.)
— S. 173. G. 47. No. II. Vom C. d. P. c. besorgt Erhard gleichfalls Peine UÜbersetzung(bey Vofs), welche mit seinen Bemerkungen und einem vollständigen Sachregister begleitet seyn soll. Die Preise sind: Druckp. gr. 8. 1 Rthlr. 8 gr.— Schreibp. kl. 4. 1 thlr. 20 gr.—


