8 Erstes Capitel.
französischen Gesetzbücher aufser Frankreich bezie- 2 hen*), II. ob sie dem öffentlichen oder Privat- Rechte, und welchem Rechtszweige sie in dem ei- nen oder andern insbesondere gewidmet sind; III. ob sie in die Periode der alten, mittleren oder neuen Jurisprudenz gehören; IV. ob sie bloſse Ab- drücke der Gesetze, oder ob sie der Erklärung und Anwendung der Gesetze, und ob sie beyden Zwecken zugleich, oder nur einem derselben ausschlieſslich, gewidmet sind; V. ob sie eines speciellen, oder ob sie eines so vermischten Inhalts sind, daſs sle in eine der Rubriken, die aus den bisherigen Diffe- renzen entstehen, nicht füglich gebracht werden
können.
§. 3. Die Schriften vermischten Inhalts, d. h. solche, worin mehrere Rechtstheile zugleich um- faſst sind, mögen um deswillen vorangehen, weil ich mich auk sie biernächst in den besondern Fä-
chern zu beziehen habe:
1) Dictionnaire raisonné des lois franqaises; ou-
vrage de plusieurs jurisconsultes, mis en ordre
par Guyot, ancien juge à la cour de cassation, et
1) In einer Wissenschaft, die so an den Staat hängt, 5, 4
wie die Jurisprudenz, kann bey Classificirung der Schrif- ten nicht die Sprache, worin sie geschrieben aind, sondern
es muls die politisch-geographische Grenze entscheiden.


