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J. A. L. Seidenstickers̕ Herzogl. Sachs. Weim. Hofr. u. ord. Prof. d. Rechte zu Jena, wie auch Beysitzers d. Herz. Sächs. gemeins. Hofger., des Schöppenstuhls und der Juristen-Facultät daselbst Einleitung in den Codex Napoleon : handelnd von dessen Literatur, Geschichte, Plan und Methode, Verbindung mit der übrigen französischen Legistlation, Quellen, Verhältnis zu den älteren Gesetzen und Rechte, zu den supplementarischen Dispositionen und zur Doctrin, Verbreitung
Entstehung
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8 Erstes Capitel.

französischen Gesetzbücher aufser Frankreich bezie- 2 hen*), II. ob sie dem öffentlichen oder Privat- Rechte, und welchem Rechtszweige sie in dem ei- nen oder andern insbesondere gewidmet sind; III. ob sie in die Periode der alten, mittleren oder neuen Jurisprudenz gehören; IV. ob sie bloſse Ab- drücke der Gesetze, oder ob sie der Erklärung und Anwendung der Gesetze, und ob sie beyden Zwecken zugleich, oder nur einem derselben ausschlieſslich, gewidmet sind; V. ob sie eines speciellen, oder ob sie eines so vermischten Inhalts sind, daſs sle in eine der Rubriken, die aus den bisherigen Diffe- renzen entstehen, nicht füglich gebracht werden

können.

§. 3. Die Schriften vermischten Inhalts, d. h. solche, worin mehrere Rechtstheile zugleich um- faſst sind, mögen um deswillen vorangehen, weil ich mich auk sie biernächst in den besondern-

chern zu beziehen habe:

1) Dictionnaire raisonné des lois franqaises; ou-

vrage de plusieurs jurisconsultes, mis en ordre

par Guyot, ancien juge à la cour de cassation, et

1) In einer Wissenschaft, die so an den Staat hängt, 5, 4

wie die Jurisprudenz, kann bey Classificirung der Schrif- ten nicht die Sprache, worin sie geschrieben aind, sondern

es muls die politisch-geographische Grenze entscheiden.