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0 a. Von dem Rönigreiche Westphalen,§. 16.
6. Von den groſsherzoglich Bergischen, und herzoglich Arenbergischen Staaten, und von einigen Hansestädten.§. 17.
2. Von den Ländern und Staaten, die unter dem Prin- cip der Propagation des C. N. stehen, wohin gleich- wohl aber der C. N. bis jetzt nicht gekommen ist.
a. Von dem Kirchenstaat, den sieben Inseln, den Reichen Spanien und Portugal, der Schweiz, der rlreinischen Confödera- tion, den einzelnen Staaten der rheinischen Conföderation, in so fern sie nicht im§. 16 und 17 bereits mit vorgekommen sind.§. 18.
b. Für Deutschland werden insonderheit hier
folgende Fragen zur Sprache gebracht. a. Ob dem dentschen Vaterlande mit Einführung
des G N. gedient sey?§. 19. . Durch Wen ist die Reception des C. N. in Deutschland zu bewerkstelligen?§. 20. N. Wie ist die Reception des C. N. in Deutschland zu bewerkstelligen?§. 21.
Wie wird es gehen, wenn man in Deutschland weder den C. N. zu adoptiren, noch sich auf eine eigene Verbesserung der Civillegislation einzulassen Lust hätte, sondern es passiver Weise ferner lieber mit ansehen wollte, wie die Sache des Civilrechts, ohne thätige Einmi- schung der Regierung, ihren bisherigen Lauf
behalte?§. 22.
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Nachträge, insonderheit zum ersten Capitel. 8. 497 bis 512.


